Abgrenzung Dienstvertrag – Werkvertrag

Abgrenzung Dienstvertrag – Werkvertrag

Als Vorfrage ob eine Beitragspflicht zur BUAK besteht, hatte der OGH hier zu beurteilen ob es sich um einen Dienstvertrag (=Arbeitsvertrag) oder einen Werkvertrag handelt. Dabei ist weder die äußere Erscheinungsform noch die Bezeichnung des Vertrags durch die Parteien relevant, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt und die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen.

Ein Arbeitsvertrag liegt dann vor, wenn sich jemand für eine gewisse Zeit zur Erbringung einer Dienstleistung gegenüber jemand anderem verpflichtet. Ein Werkvertrag hingegen dann, wenn jemand die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt. Dabei handelt es sich um ein Zielschuldverhältnis, da das Ergebnis der Arbeitsleistung im Regelfall auf ein konkretes körperliches Werk abstellt. (RS0021330, RS0021306, RS0021299) Dieses kann sowohl alleine als auch im Verein mit anderen erstellt werden. (RS0021313) Beim Werkvertrag ist der Dienstleister den Erfolg des Projektes schuldig. Beim Dienstvertrag schuldet der DN ein Bemühen aber keinen Erfolg.

In dem vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen, welches drei slowakische Subunternehmer im Rahmen eines Werkvertrags zur Erfüllung eines Auftrags von Fließenlegerarbeiten für einen Zeitraum von ca. einem Monat beauftragte. Die Subunternehmer hatten eine Gewerbeberechtigung, waren selbstständig unternehmerisch tätig und erledigten verschiedene Arbeiten für unterschiedliche Auftraggeber. Zwischen der Beklagten und den Subunternehmern wurde schriftlich ein Werkvertrag mit einem Stundenlohn von EUR 15 und der Möglichkeit zur freien Arbeitszeiteinteilung vereinbart. Für die Arbeiten verwendeten die drei Handwerker jeweils ihr eigenes Werkzeug.

Klägerin war die BUAK (Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse) welche in den drei Verträgen, nicht wie von der beklagten Partei behauptet, Werkverträge, sondern Dienstverträge iSd § 1 Abs. 1 Satz 2 BUAG sah. Dafür wären Beträge zur BUAK fällig.

Maßgeblich dafür, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BUAG der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht aber die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes. Die Abgrenzung von Arbeitsvertrag und Werkvertrag ist nicht vom Willen und der Bezeichnung durch die Parteien abhängig, sondern maßgeblich ist die Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen, (RS0021284) insbesondere in Bezug auf die Arbeitsleistung. Auch die Höhe des Entgelts bzw. die Abrechnung des Lohns nach Arbeitsstunden sowie die von der Klägerin vorgebrachte Einbindung in die betrieblichen Abläufe aufgrund der arbeitsteiligen Vorgangsweise der Fliesenleger ist grundsätzlich kein Kriterium für oder gegen einen Arbeitsvertrag.

Vorliegend ließ der OGH die Kombination von selbstständigem Tätigwerden für mehrere Auftraggeber, die freie Zeiteinteilung und das eigene Werkzeug genügen um von einem (nicht BUAG-pflichtigen) Werkvertrag auszugehen.

Der OGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen, dass kein Dienstvertrag und somit auch keine BUAG-Pflicht vorliegt, bestätigt.

zurück