Verstoßzeitpunkt in der Rechtsschutzversicherung bei Unterlassung
Wirft der VN dem Prozessgegner, seinem ehemaligen Rechtsvertreter, unterlassene Aufklärung über die unzureichende Rechtsschutzversicherung vor, ist der maßgebliche Verstoß gegen Rechtspflichten (Art 23 ARB) und somit der Versicherungsfall im Zeitpunkt der damaligen Klagseinbringung eingetreten.