
„Eben“ ist nicht „niveaugleich“ – Zuhilfenahme von ÖNORMEN zur Auslegung von Vertragsklauseln
Nach § 924 ABGB leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe bereits vorhanden sind. Die Mangelhaftigkeit einer Leistung ist dabei immer aus dem konkreten Vertrag zu bewerten. Zur Vertragsauslegung können auch einschlägige Normen und Regelwerke, wie ÖNORMEN verwendet werden, selbst wenn diese nicht direkt Vertragsinhalt geworden sind.