Thema: Werkvertrag

Reichweite der Fürsorgepflicht des Werkbestellers

Reichweite der Fürsorgepflicht des Werkbestellers

Für die Erfüllung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht kann sich der Werkbestellers eines Gehilfen bedienen. Ein Verstoß des Gehilfen wird dem Werkbesteller trotz Weisung eines Dritten zugerechnet, wenn das Verhalten des Gehilfen bei der Verfolgung der Interessen des Werkbestellers gesetzt wurde. Maßstab ist, ob der Gehilfe in dessen Interessenverfolgungsprogramm und damit auch in dessen Risikobereich miteinbezogen war.

Anscheinsvollmacht des Bauleiters für Beauftragung von Zusatzaufträgen – Schlussrechnungsvorbehalt kann auch mündlich begründet werden

Anscheinsvollmacht des Bauleiters für Beauftragung von Zusatzaufträgen – Schlussrechnungsvorbehalt kann auch mündlich begründet werden

Um Vertretungsmacht begründen zu können, muss ein „äußerer Tatbestand“ die Grundla-ge für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten und vom Vertretenen selbst geschaffen sein. Ob ein Auftragnehmer einen ausreichenden Vorbehalt nach Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110 („Schlussrechnungsvorbehalt“) erhoben hat, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Nachträgliche Angemessenheitsprüfungen bei Regiearbeiten

Nachträgliche Angemessenheitsprüfungen bei Regiearbeiten

Bei Vereinbarung eines Regiepreises ist jeder Produktionsfaktor im Ausmaß des erforderlich gewordenen Einsatzes gesondert zu berechnen. Das Risiko eines beträchtlichen Aufwands liegt beim Besteller. Nur der tatsächlich zum Erreichen des Ziels erforderliche Einsatz wird von der Regievereinbarung umfasst. Eine Regievereinbarung steht einer nachträglichen Argumentationsprüfung hinsichtlich des Zeitaufwandes nicht entgegen.