Nachträgliche Angemessenheitsprüfungen bei Regiearbeiten

Nachträgliche Angemessenheitsprüfungen bei Regiearbeiten

Bei Vereinbarung eines Regiepreises ist jeder Produktionsfaktor im Ausmaß des erforderlich gewordenen Einsatzes gesondert zu berechnen. Das Risiko eines beträchtlichen Aufwands liegt beim Besteller. Nur der tatsächlich zum Erreichen des Ziels erforderliche Einsatz wird von der Regievereinbarung umfasst. Eine Regievereinbarung steht einer nachträglichen Argumentationsprüfung hinsichtlich des Zeitaufwandes nicht entgegen.

Der Beklagte ist Eigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Wohnhaus.

Er beauftragte die Klägerin mit dem nachträglichen Einbau eines Außenaufzugs einschließlich der Herstellung eines Zugangs. Vereinbart war eine Durchführung auf Regiebasis mit festgelegten Stundenlohnsätzen.

Die Klägerin legte in Folge vier Teilrechnungen, von denen der Beklagte nur die ersten beiden unbeanstandet zahlte.

Die Klägerin begehrt die Zahlung der drei offenen Rechnungen. Der Beklagte wandte dagegen ein, die Klägerin habe eine unangemessen hohe Stundenanzahl sowie nicht vereinbarte Werkzeug-, Leih- und Mietkosten verrechnet

Entscheidung des OGH

Wird zwischen den Parteien eines Werkvertrags eine Verrechnung der Leistungen nach Stundensätzen und eine Verrechnung der Spesen nach tatsächlichem Aufwand vereinbart, handelt es sich um einen Regiepreis. Jeder Produktionsfaktor ist dabei im Ausmaß des erforderlich gewordenen Einsatzes gesondert zu berechnen. Das Risiko eines beträchtlichen Aufwands liegt beim Besteller (10 Ob 15/14z).

Eine Regievereinbarung, mit der ein bestimmtes Entgelt pro tatsächlich aufgewendeter Arbeitsstunde festgelegt wurde, steht einer nachträglichen Angemessenheitsprüfung hinsichtlich des Zeitaufwands nicht entgegen (8 Ob 92/14h). Der Zeitaufwand liegt außerhalb der Regievereinbarung, wohingegen die vereinbarten Stundensätze davon umfasst sind.

Mangels genauer Bestimmung des Werklohns wird nach § 1152 ABGB grundsätzlich ein angemessenes Entgelt geschuldet. Für unsachliche oder unzweckmäßige Leistungen gebührt von vornherein kein Entgelt. Nur der tatsächlich zum Erreichen des Ziels erforderliche Einsatz wird von der Regievereinbarung umfasst (8 Ob 92/14h).

Mit seinem Einwand, er habe bereits durch das Begleichen der früheren Rechnungen eine Überzahlung in einer den Klagsbetrag übersteigender Höhe erbracht, erhebt der Beklagte im Übrigen erkennbar eine Leistungskondiktion wegen (teilweiser) Zahlung einer Nichtschuld.

Wer irrtümlich in der Absicht, eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verpflichtung zu erfüllen, eine Leistung erbracht hat, auf die der Empfänger in Wahrheit keinen Anspruch hatte, kann sie nach § 1431 ABGB zurückfordern. Auch Fahrlässigkeit des Kondiktionsgläubigers in Bezug auf das Verkennen seiner Verpflichtung steht einer Rückforderung nach § 1431 ABGB nicht entgegen (RS0033607).

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