Thema: Kaskoversicherung

Kein Unfallbegriff bei chemisch-thermischer Lackschädigung in der Kaskoversicherung

Kein Unfallbegriff bei chemisch-thermischer Lackschädigung in der Kaskoversicherung

Die Entscheidung befasst sich mit der Auslegung des Unfallbegriffs in der Kaskoversicherung und klärt, ob Lackschäden, die infolge einer chemisch-thermischen Reaktion nach dem Auftreffen von Fremdmaterial entstehen, als „unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“ zu qualifizieren sind. Zugleich grenzt der OGH diese Konstellation vom versicherten Vandalismus ab.

Abschleppschäden im Ausland – Keine mut- oder böswillige Beschädigung in der Kaskoversicherung

Abschleppschäden im Ausland – Keine mut- oder böswillige Beschädigung in der Kaskoversicherung

Der Oberste Gerichtshof klärt in dieser Entscheidung die Abgrenzung zwischen versichertem Parkschaden und mut- oder böswilliger Beschädigung in der Kaskoversicherung und präzisiert die Anforderungen an das subjektive Tatbild, das für eine Deckung wegen mut- oder böswilliger Handlungen betriebsfremder Personen erforderlich ist.

Drift-Training auf der Rennstrecke – grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kaskoversicherung

Drift-Training auf der Rennstrecke – grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kaskoversicherung

Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob ein im Rahmen eines privat organisierten Drift-Trainings verursachter Unfall unter den Ausschluss für kraftfahrsportliche Veranstaltungen fällt und ob eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vorliegt, die zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers führt.

Vandalismusschaden am KFZ: Wann tritt die Fälligkeit der Versicherungsleistung ein?

Vandalismusschaden am KFZ: Wann tritt die Fälligkeit der Versicherungsleistung ein?

Eine Klausel, wonach die Fälligkeit einer Versicherungsleistung bei Vandalismusschäden am KFZ von der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängt, ist unzulässig und ungültig. Der gemäß § 15a Absatz 1 VersVG einseitig zwingende § 11 Absatz 1 VersVG legt fest, dass Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der nötigen Erhebungen fällig werden.