
Berater können für Einlagenrückgewähr ihrer Klienten haften!
Diesmal keine Entscheidung zum Gesellschafterstreit. Dennoch ist sie besonders interessant – vor allem für Berater wie Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare. Sie handelt von den Aufklärungspflichten und der Haftung der Berater im Zusammenhang mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr.