Aufgriffsrechte im Insolvenzfall – Folgeentscheidung

Aufgriffsrechte im Insolvenzfall – Folgeentscheidung

Die Gleichbehandlung betreffend die „Abfindung“ wird nicht nur für alle Aufgriffsfälle, sondern für sämtliche Fälle eines Gesellschafterwechsels derart gefordert, dass es in den Fällen der Exekution und Insolvenz nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger eines Gesellschafters kommt.

Eine GmbH beantragt die Eintragung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages. Damit sollten die Aufgriffsrechte teilweise neu geregelt und eine Ungleichbehandlung einzelner Fälle von Aufgriffsrechten beseitigt werden, sodass künftig bei Ausübung eines jeden Aufgriffsrechts ein Abtretungspreis zu zahlen sein sollte, der sich mit 50 % des zu ermittelnden Unternehmenswerts bestimmen würde. Konsequenz dieser Änderung des Gesellschaftsvertrags wäre, dass für nicht von Aufgriffsrechten betroffene Fälle des Gesellschafterwechsels (ua die nicht zustimmungspflichtige Veräußerung eines Geschäftsanteils im Familienkreis) der für Aufgriffsrechte geltende Abtretungspreis nicht gelten würde, sondern – mangels Regelung im Gesellschaftsvertrag – zwischen den Parteien des Abtretungsvertrags frei vereinbart werden und somit auch höher als 50 % des aliquoten Unternehmenswerts sein könnte.

Die Unterinstanzen lehnten mit Verweis auf die Entscheidung 6 Ob 64/20k die Eintragung ab. Der OGH bestätigte dies und bestärkte seine Vorentscheidung, dass eine Reduktion des Abfindungsanspruchs nur dann zulässig ist, wenn sie für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird, also für sämtliche Fälle eines Gesellschafterwechsels.

Offen bleibt die Frage, wie weit die Beschränkung der einvernehmlichen Bemessung reicht:

  • So weit, dass Geschäftsanteile ausschließlich nur mehr zum gesellschaftsvertraglich geregelten Abtretungsentgelt übertragen werden dürfen? Dies würde bedeuten, dass einvernehmlich verhandelte Abtretungsentgelte auch nicht niedriger sein dürften, als das gesellschaftsvertraglich geregelten Abtretungsentgelt. Bei einer so strengen Interpretation dieser OGH-Entscheidung dürften Geschäftsanteile auch nicht mehr unentgeltlich übertragen werden!
  • Oder nur so weit, dass einvernehmlich verhandelte Abtretungsentgelte nicht höher sein dürfen, als das gesellschaftsvertraglich geregelten Abtretungsentgelt?

Die Rechtsprechung zielt darauf ab, Gläubiger von Gesellschaftern zu schützen, sie sollen nicht weniger bekommen, als Gesellschafter, die ihre Geschäftsanteile freiwillig veräußern. Deswegen meinen wir, dass „freiwillige“ Abtretungsentgelte niedriger sein dürfen, als das gesellschaftsvertraglich geregelten Abtretungsentgelt.

Zur Höhe des Abschlages von 50% hat der OGH – leider – nichts gesagt, da er sich mangels Eintragung nicht damit befassen musste.

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