Bestellung eines besonderen Vertreters bei Klage gegen die Gesellschaft eines Geschäftsführers
Die Bestellung eines besonderen Vertreters iSd § 46 Nr 8 dGmbHG ist auch zulässig, wenn nicht gegen einen Geschäftsführer vorgegangen wird, sondern gegen eine durch ihn mittelbar beherrschte Gesellschaft. Das Vorhandensein eines weiteren Geschäftsführers hindert die Bestellung nicht.