Änderung der GF-Vertretungsbefugnis durch Pflegschaftsgericht?

Änderung der GF-Vertretungsbefugnis durch Pflegschaftsgericht?

Die Änderung der Vertretungsbefugnis eines von einem Erwachsenenvertretungsverfahren betroffenen Geschäftsführers von einer gemeinsamen Vertretung mit einem zweiten Geschäftsführer hin zu einer alleinigen Vertretung des anderen – nunmehr einzig hand-lungsfähigen – Geschäftsführers stellte eine genehmigungspflichtige außerordentliche Maßnahme dar.

Im Zuge der vorliegenden Entscheidung hatte es sich der sechste Senat des OGHs mit der Schnittstelle zwischen dem Erwachsenenvertretungsrecht und organschaftlichen Vertretungsrechts bei einer GmbH zu beschäftigen:

Die betroffene GmbH hatte im gegenständlichen Fall zwei Geschäftsführer – beide hielten außerdem jeweils 49,5% der Gesellschaftsanteile -, die die Gesellschaft als kollektiv zeichnungsberechtigte Geschäftsführer laut Gesellschaftsvertrag nur gemeinsam vertreten durften. Dies wurde für die Gesellschaft insofern problematisch, als einer der beiden Geschäftsführer in Folge eines Hinterwandinfarkts für mehrere Monate in intensivmedizinische Behandlung musste und deshalb die GmbH nicht mehr vertreten konnte.

Seine Ehegattin wurde daraufhin als Erwachsenenvertreterin mit Vertretungsbefugnis für sämtliche in § 269 Abs 1 ABGB genannten Bereiche bestellt. Um die Handlungsfähigkeit der GmbH weiterhin zu gewährleisten, vereinbarte die Erwachsenenvertreterin mit dem verbleibenden Gesellschafter-Geschäftsführer und der 1%-Minderheitsgesellschafterin in weiterer Folge , dass dem verbleibenden Geschäftsführe fortan die alleinige Vertretung der Gesellschaft zukommen sollte, und beantragte beim Pflegschaftsgericht u.a. die Genehmigung der entsprechenden Gesellschaftsvertragsänderung.

Das Erstgericht wies den genannten Antrag jedoch ab, da die Änderung der Vertretungsbefugnis des Betroffenen hin zu einer alleinigen Vertretung des verbleibenden Gesellschafter-Geschäftsführers nach Ansicht des Gerichts eine Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs darstellte, die nicht im Interesse des betroffenen lag, sodass die Genehmigung zu unterbleiben habe. Das Rekursgericht und auch der OGH sahen darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Der OGH hielt in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Frage, ob eine Maßnahme zum ordentlichen oder zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, regelmäßig nur anhand der konkreten Einzelfallumstände geklärt werden könne, sodass im konkreten Fall auf die spezielle Situation in der betroffenen Gesellschaft einzugehen sei.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die beabsichtigte Änderung der Vertretungsbefugnis im Einzelfall nicht dem Wohl des Betroffenen diene, da dem verbleibenden Mitgesellschafter dadurch eine ganz überragende Stellung beschafft werde, die diesem weder laut dem Gesellschaftsvertrag noch laut einem weiteren zwischen den Parteien abgeschlossenen Syndikatsvertrag zukommen sollte, sei nicht zu beanstanden. Der OGH sah – meiner Ansicht nach völlig zu Recht – auch keinen Widerspruch zu seinem Judikat 6 Ob 99/11v, in dem er festgehalten hatte, dass die Stimmrechtsausübung „in der Regel“ zu den gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen gehöre (und somit eine Änderung einer solchen nicht genehmigungspflichtig sei), denn dies schließe eine Differenzierung nach der Bedeutung der Angelegenheit eben nicht aus.

Abschließend hielt der Senat fest, dass der Gesellschaft in Fällen wie diesen von der Rechtsordnung ohnehin ein Rechtsinstitut zur Verfügung gestellt werde. Denn diese könne im Wege des § 15a GmbH-Gesetz einen Notgeschäftsführer bestellen, um den allfälligen Vertretungsmangel zu beseitigen.

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