Thema: Vertragsauslegung

Zustandekommen des Versicherungsvertrages – Pseudomakler

Zustandekommen des Versicherungsvertrages – Pseudomakler

Ein Pseudomakler ist ein Vermittler, der zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis steht, das es zweifelhaft erscheinen lässt, ob er in der Lage ist, überwiegende Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren (§ 44 VersVG). Der Umstand, dass ein Makler in einer Sparte immer denselben Versicherer wählt, macht ihn noch nicht zu einem Pseudomakler.

(Un-) verbindliche Garantieklausel und das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers

(Un-) verbindliche Garantieklausel und das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers

Garantievereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom angenommenen Angebot umfasst sind. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn nur vertragliche Nebenpunkte vom Konsens nicht umfasst sind und dies das Zustandekommen des Vertrags nicht beeinflusst hätte. Das (volle) Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den Interessen des Gewährleistungsberechtigten an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist.

Schadenersatz bei fehlenden Anschlagpunkten am Dach

Schadenersatz bei fehlenden Anschlagpunkten am Dach

Sicherheitsausstattungen am Dach müssen auch Nicht-Professionisten zum Schutz dienen. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Bei Vertragsverletzungen ergibt sich dieser aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte.

Beweislastverteilung und Naturalrestitution bei Sanierung eines Wasserschadens

Beweislastverteilung und Naturalrestitution bei Sanierung eines Wasserschadens

Sicherheitsausstattungen am Dach müssen auch Nicht-Professionisten zum Schutz dienen. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Bei Vertragsverletzungen ergibt sich dieser aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte.