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Keine Haftung der Republik und der Bundesländer wegen Bodenversiegelung
Die mangelhafte Umsetzung von EU-Richtlinien durch die Republik Österreich und die Bundesländer führt nicht zur Haftung des Staates auf Schadenersatz bzw Feststellung von künftigen Gesundheitsschäden und erhöhter Steuerlast, die durch Bodenversiegelung verursacht wurden.