Verpönte Doppelrolle eines Notars
Keine wirksame Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteiles mit einem befangenen Notar.
Keine wirksame Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteiles mit einem befangenen Notar.
Bei notarieller Bekräftigung einer Privaturkunde steht das Unterbleiben der Vorlesung iSd § 52 NO dem Zustandekommen eines formgültigen Notariatsakts entgegen. Bei Verletzung der Formvorschrift nach § 76 Abs 2 GmbHG hinsichtlich eines auf Parteikonsens basierenden wesentlichen Vertragsbestandteils ist die gesamte Optionsvereinbarung ungültig.
Ob bzw. allenfalls welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Durchführung der Bucheinsicht einzuhalten sind, ist nicht zum Gegenstand des zivilrechtlichen Titels zu machen. Die Spanne von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr kann branchenübergreifend als übliche Bürozeit für die Bucheinsicht angesehen werden.
Das Anbot auf Aufgriff eines GmbH-Geschäftsanteiles nach Kündigung durch einen Gesell-schafter ist notariatsaktspflichtig.
Das Anbot auf Aufgriff eines GmbH-Geschäftsanteiles aufgrund einer Anbotsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag ist notariatsaktspflichtig.
Die Ausübung des Rechtes auf Aufgriff eines Geschäftsanteiles einer GmbH bedarf der Notariatsaktsform.