Thema: Bauaufsicht

Unbeschränkte Stattgabe des Leistungsbegehrens

Unbeschränkte Stattgabe des Leistungsbegehrens

Das Gericht darf dem Klagebegehren nur dann nicht aus anderen Gründen stattgeben, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist. Ist der Anteil am eingetretenen Schaden nicht bestimmbar, ist die vollumfängliche Stattgabe des Feststellungsbegehrens berechtigt und stellt keinen Verstoß gegen § 405 ZPO dar, auch wenn das Leistungsbegehren auf eine bestimmte Schadenshöhe beschränkt ist.

Keine Haftung der örtlichen Bauaufsicht, wenn nicht feststeht, dass diese objektiv fehlerhaftes Verhalten gesetzt hat (bloße Klagsbehauptung „alternativer Kausalität“ nicht ausreichend)

Keine Haftung der örtlichen Bauaufsicht, wenn nicht feststeht, dass diese objektiv fehlerhaftes Verhalten gesetzt hat (bloße Klagsbehauptung „alternativer Kausalität“ nicht ausreichend)

Bei Zweifel, ob eine Person überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt hat, kommt die Annahme der alternativen Kausalität nicht in Betracht. Ob und welche merkantile Wertminderung eine Liegenschaft aufweist, ist von einem Sachverständigen zu beurteilen und muss auf einen vom Schädiger zu vertretenden Mangel zurückzuführen sein.