Zur Einberufungskompetenz eines einzelnen Geschäftsführers bei Gesamtvertretung

Zur Einberufungskompetenz eines einzelnen Geschäftsführers bei Gesamtvertretung

Nach Ansicht des OLG Wien kann auch ein einzelner, kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer ohne Mitwirkung des zweiten Geschäftsführers eine Generalversammlung einberufen, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag eine gemeinsame Vertretung vorsieht. Auch wenn man einen Einberufungsmangel annehmen würde, führe dieser lediglich zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse.

Sachverhalt

Das vorliegende Gerichtsverfahren ist eines der unzähligen Verfahren im Streit zwischen zwei Gesellschafter-Geschäftsführern. Im Mittelpunkt steht eine GmbH, wir nennen sie AB-GmbH, welche zwei jeweils zur Hälfte beteiligte Gesellschafterinnen (A-GmbH und B-GmbH) und zwei gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer hat (A und B), die wiederum Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der zwei Gesellschafterinnen sind. Damit besteht sowohl auf Gesellschafterebene als auch auf Geschäftsführerebene eine Patt-Situation. In den diversen Gerichtsverfahren schreiten regelmäßig Prozesskuratoren ein, weil die zwei Geschäftsführer nur gemeinsam vertretungsbefugt sind.

Konkretes Gerichtsverfahren

Im konkreten Verfahren klagte die AB-GmbH ihren Geschäftsführer A sowie C-GmbH auf Zahlung von rund EUR 110.000,-. Hintergrund sind anwaltliche Leistungen, die von C-GmbH in den Jahren 2018 bis 2019 im Namen der AB-GmbH erbracht und abgerechnet worden sein sollen. Nach Auffassung der AB-GmbH bestand jedoch keine wirksame Bevollmächtigung für das Einschreiten der C-GmbH.

A war einer der beiden kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer der AB-GmbH. Er habe C-GmbH mit rechtlichen Leistungen betraut und im Namen der Gesellschaft mehrere Zahlungen veranlasst. Diese Beauftragungen seien ohne Zustimmung des zweiten Geschäftsführers und daher ohne rechtliche Grundlage erfolgt.

Rechtlich stützt sich die Klage gegen A auf Schadenersatz wegen angeblich pflichtwidriger Geschäftsführung sowie einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Gegen C-GmbH richtet sich die Forderung auf Rückzahlung der erhaltenen Honorare, da diese erkennen hätte müssen, dass keine wirksame Beauftragung vorlag.

Das Handelsgericht Wien wies die Klage in allen Punkten ab. Es stellte fest, dass die Generalversammlung, in der die Prozessführung beschlossen worden war, nicht rechtswirksam einberufen worden sei. Aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation habe das Gericht über die materiellen Ansprüche nicht mehr entscheiden müssen.

Argumente des Handelsgerichtes Wien (25 Cg 8/23a)

Im Urteil befasste sich das Gericht ausführlich mit der Frage, ob die Generalversammlung, in der die Prozessführung gegen A und C-GmbH beschlossen worden war, ordnungsgemäß einberufen wurde.

Der Gesellschaftsvertrag der AB-GmbH sah vor, dass die Gesellschaft nur durch beide Geschäftsführer gemeinsam vertreten werden kann. Dies galt auch für die Einberufung einer Generalversammlung. Den Feststellungen des Handelsgerichts zufolge, habe nur einer der beiden Geschäftsführer zur Generalversammlung geladen. Der zweite Geschäftsführer sei weder rechtzeitig noch formgerecht über die Einberufung informiert worden. Zudem habe er sich zum Zeitpunkt der Versammlung nachweislich im Ausland befunden und konnte daher nicht an der Sitzung teilnehmen. Die in dieser Generalversammlung gefassten Beschlüsse seien somit als Scheinbeschlüsse zu qualifizieren und entfalteten keine rechtliche Wirkung. Davon betroffen sei insbesondere auch der Beschluss, im Namen der Gesellschaft Klage gegen A und C-GmbH zu erheben. Aufgrund der daraus resultierenden fehlenden Aktivlegitimation war die Klage abzuweisen.

Berufung der AB-GmbH

AB-GmbH hat gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhoben und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Rechtmäßigkeit der Einberufung der Generalversammlung. Jeder Geschäftsführer – auch bei bestehender gemeinschaftlicher Vertretungsbefugnis – sei zur selbstständigen Einberufung einer Generalversammlung berechtigt. Diese Befugnis stehe jedem einzelnen Geschäftsführer unabhängig von der Regelung der Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnis zu (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 36 Rz 5; Nowotny in FS Semler [1993] 231 [237]; Bankler in Reich-Rohrwig/Ginthör/Gratzl, HB Generalversammlung2 Rz 2.21; Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG3 § 49 Rz 5), weil die Einberufungskompetenz mit der Organverantwortlichkeit in einem inneren Zusammenhang stehe (Seibt in Scholz, GmbHG12 § 49 Rz 4; Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 36 Rz 10). Selbst wenn eine gemeinsame Einberufung erforderlich gewesen wäre, könne dies laut Klägerin allenfalls die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Beschlusses begründen.

In der Berufung wurde zudem eingewendet, dass der Auslandsaufenthalt des zweiten Geschäftsführers die Wirksamkeit der Einberufung nicht beeinträchtigt habe. Selbst wenn der Termin nicht persönlich wahrgenommen werden konnte, sei die Möglichkeit einer Online-Teilnahme angeboten worden, und C hätte sich überdies vertreten lassen können. Die bloße physische Abwesenheit eines Geschäftsführers könne die Wirksamkeit einer Einberufung nicht infrage stellen.

Entscheidung des Oberlandesgericht Wien (4 R 179/24h)

Das Oberlandesgericht Wien (26.5.2025, 4 R 179/24h) erachtete die Berufung der AB-GmbH als berechtigt, hob das Urteil des Handelsgerichts Wien auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück.

Während das Handelsgericht von einem bloßen „Scheinbeschluss“ ausging und die wirksame Beschlussfassung verneinte, sah das Oberlandesgericht in den Einberufungsmängeln keinen derart gravierenden Verstoß, der eine Nichtigkeit rechtfertigen würde (RS0060167). Es hielt fest, dass jeder Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich berechtigt sei, eine Generalversammlung einzuberufen, auch wenn Kollektivvertretungsbefugnis bestehe. Diese Kompetenz ergebe sich unmittelbar aus der Organstellung des Geschäftsführers.

Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach der weite Wortlaut des § 41 GmbHG dafür spreche, dass sowohl Einberufungsmängel als auch Ankündigungs- und Inhaltsmängel eines Gesellschafterbeschlusses nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam und damit nicht sanierbar seien (RS0111765; 6 Ob 65/15z).

Unregelmäßigkeiten bei der Einberufung – etwa die Einladung während der Abwesenheit eines Gesellschafters oder die Übermittlung per E-Mail – führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit eines Beschlusses. Nur in besonders schwerwiegenden Fällen, etwa bei Beschlussfassung unter Mitwirkung eines Nichtgesellschafters in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung (7 Ob 143/10w) oder wenn entgegen § 34 GmbHG ein Beschluss weder in einer Generalversammlung noch in einer für die schriftliche Abstimmung vorgesehenen Weise erfolgt ist, könne ein „Scheinbeschluss“ angenommen werden. Im vorliegenden Fall habe der abwesende Geschäftsführer rechtzeitig Kenntnis vom Termin gehabt und hätte eine Vertretung organisieren können.

Darüber hinaus betonte das Oberlandesgericht, dass gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG die Bestellung eines Prozessvertreters durch Gesellschafterbeschluss zulässig und erforderlich sei. Ein solcher Beschluss begründe eine organschaftliche Vertretungsbefugnis des bestellten Vertreters, der im Rahmen der Prozessführung auch Rechtsanwälte beauftragen dürfe.

Mangels ausreichender Feststellungen zu den behaupteten Pflichtverletzungen und zur Schadenshöhe erklärte das Oberlandesgericht die Sache für nicht spruchreif und verwies das Verfahren zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung an das Handelsgericht zurück.

Die Frage des Vorliegens bloßer Scheinbeschlüsse oder ihrer bloßen Anfechtbarkeit beurteilte das Gericht aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen in Lehre und Rechtsprechung als Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO zu. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist noch ausständig.

Blog-Beitrag gemeinsam erstellt mit Julian Weis.

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