Zur Einberufungskompetenz eines einzelnen Geschäftsführers bei Gesamtvertretung
Nach Ansicht des OLG Wien kann auch ein einzelner, kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer ohne Mitwirkung des zweiten Geschäftsführers eine Generalversammlung einberufen, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag eine gemeinsame Vertretung vorsieht. Auch wenn man einen Einberufungsmangel annehmen würde, führe dieser lediglich zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse.