Zustimmung der Erben zum Umlaufbeschluss bei Geschäftsführerwechsel
Das OLG Wien bestätigte, dass die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern nur wirksam durch Gesellschafterbeschluss erfolgen kann. Fehlt die erforderliche Einbindung aller Beteiligten, insbesondere bei vererblichen Geschäftsanteilen, liegt ein Scheinbeschluss vor. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung formgerechter Beschlussfassungen.