Keine Privathaftpflichtdeckung bei Suizidversuch als außergewöhnliche Gefahr
Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite der Privathaftpflichtversicherung und konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen ein Schadensereignis noch als „Gefahr des täglichen Lebens“ anzusehen ist oder aufgrund seiner außergewöhnlichen Gefährlichkeit aus dem versicherten Risiko herausfällt.