
Wasserrechtliche Haftung des Werkunternehmers nach Übergabe des Werks
Die Vorschriften des § 31 WRG richtet sich an jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine schädliche Einwirkung auf ein Gewässer herbeiführen können. Die Haftung für Anlagen umfasst deren Herstellung, Instandhaltung und Betrieb.