Kein Sprungregress in der Erfüllungsgehilfenkette
Ein Regress des Werkunternehmers gemäß § 1313 ABGB ist nur gegen seinen eigenen Gehilfen, nicht jedoch gegen den vom Gehilfen bestellten Gehilfen möglich.
Ein Regress des Werkunternehmers gemäß § 1313 ABGB ist nur gegen seinen eigenen Gehilfen, nicht jedoch gegen den vom Gehilfen bestellten Gehilfen möglich.
Für die Erfüllung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht kann sich der Werkbestellers eines Gehilfen bedienen. Ein Verstoß des Gehilfen wird dem Werkbesteller trotz Weisung eines Dritten zugerechnet, wenn das Verhalten des Gehilfen bei der Verfolgung der Interessen des Werkbestellers gesetzt wurde. Maßstab ist, ob der Gehilfe in dessen Interessenverfolgungsprogramm und damit auch in dessen Risikobereich miteinbezogen war.
Ein Generalunternehmer haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht durch seine Leute. Um das schuldhafte Verhalten eines Dritten dem Geschäftsherrn zuzurechnen, ist es erforderlich, dass der Geschäftsherr das Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.
Die Fürsorgepflicht des Bestellers bezieht sich nur auf seiner Sphäre zuzurechnende Umstände, nicht aber auf die mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahren.