Vorsatzausschluss in der Ärztehaftpflichtversicherung – Bewusstes Zuwiderhandeln genügt für Leistungsfreiheit
Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite des Vorsatzausschlusses in der ärztlichen Haftpflichtversicherung und präzisiert, unter welchen Voraussetzungen bereits das bewusste Zuwiderhandeln gegen bekannte Sicherheitsvorschriften zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt – auch gegenüber geschädigten Dritten.