Über die (Un-)Möglichkeit eine GmbH mit Klage zu kündigen

Über die (Un-)Möglichkeit eine GmbH mit Klage zu kündigen

Bei GmbH (und FlexCo) besteht im Gegensatz zu OG und KG keine gesetzliche Regelung zur Kündigung oder zum zwangsweisen Ausschluss eines Gesellschafters. Eine analoge Anwendung der personengesellschaftsrechtlichen Regelungen im GmbH-Recht verneint der OGH. Ob die Klage auf Zustimmung zur Auflösung einer Gesellschaft qua Treuepflicht erfolgreich sein kann, ließ der OGH offen.

Sachverhalt

Der Kläger und der Beklagte waren beide jeweils zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Der Kläger begehrte gerichtlich die Auflösung der GmbH, in eventu die Zustimmung des Beklagten zur Auflösung der Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag war keine Regelung zur Auflösung enthalten.

Der Kläger begehrte deshalb die Auflösung der GmbH, da die Zusammenarbeit für ihn mit dem Beklagten unzumutbar geworden war und er darin die einzige Möglichkeit sah, die „langjährigen destruktiven Auseinandersetzungen der Gesellschafter zu beenden“. Augenscheinlich handelte es sich also um einen typischen Gesellschafterstreit mit Pattsituation.

Vorinstanzen

Die Vorinstanzen wiesen die Klage allesamt ab: Ein Auflösungsgrund, wie er in § 84 GmbHG definiert ist, liegt nicht vor. Eine Analogie zum Personengesellschaftsrecht, das eine Auflösung aus wichtigem Grund vorsieht, kann mangels planwidriger Unvollständigkeit des GmbHG nicht gezogen werden.

Oberster Gerichtshof

Der Oberste Gerichtshof schloss sich den Meinungen der Vorinstanzen an. Um das zu verstehen bedarf es eines Überblickes über das Personengesellschaftsrecht:

Auflösung und Ausschluss im Personengesellschaftsrecht

OG und KG können nach § 133 UGB auf Antrag eines Gesellschafters bei Vorliegen von wichtigen Gründen durch gerichtliche Entscheidung gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund kann etwa bei groben Pflichtverletzungen und Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Gesellschaftern, aber auch bei außergesellschaftlichem intolerablem Verhalten vorliegen. Auch kann die Unmöglichkeit der Erfüllung von Gesellschafterpflichten oder aber die Unerreichbarkeit des Gesellschaftszweckes eine Auflösungsklage legitimieren.

Statt der Auflösung kann das Gericht aber nach § 140 UGB den Ausschluss des Gesellschafters verfügen, wenn der wichtige Grund zur Auflösung (vgl § 133 UGB) in seiner Person gelegen ist und alle übrigen Gesellschafter klagen (zwangsweiser Ausschluss). Das soll den Bestand der Gesellschaft sichern.

Unzulässigkeit im GmbH (und FlexCo)-Recht

Im GmbH (und FlexCo)-Recht besteht diese Möglichkeit (im Gegensatz zu Deutschland: § 61 dGmbHG) grundsätzlich nicht. Gesellschaftsvertraglich kann (und sollte) eine Kündigungsmöglichkeit aber durchaus vereinbart werden. In der Literatur wird eine analoge Anwendung der §§ 133 und 140 UGB auf das GmbH-Recht großteils befürwortet, womit auch ohne gesellschaftsvertragliche Vereinbarung eine Kündigung der Gesellschaft möglich sein soll, weil eine Gesetzeslücke bestehen würde.

Der OGH verneint jedoch in ständiger Rechtsprechung eine solche analoge Anwendung (vgl nur: 3 Ob 57/00d; 4 Ob 216/01w; 1 Ob 600/53; RS0114677). Auch in dieser Entscheidung ändert er seine Meinung nicht:

Der Gesetzgeber hätte sich bewusst dafür entschieden, eine Kündigungsmöglichkeit nicht in das GmbH (und FlexCo)-Recht zu übernehmen. Die Gesellschafter haben die Möglichkeit, die Gesellschaft mit einfachem Mehrheitsbeschluss aufzulösen. Auch kann eine Vinkulierung (= gesellschaftsvertragliche Regelung, dass Anteile nur mit Zustimmung etwa der Gesellschaft oder der Gesellschafter abgetreten werden können) nicht zur Unübertragbarkeit des eigenen Anteiles führen, da nach § 77 GmbHG das Gericht die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Zustimmung zur Abtretung von Geschäftsanteilen ersetzen kann. Diese Möglichkeiten werden als ausreichend erachtet, nicht unendlich lange an die Gesellschaft gebunden zu sein.

Ins Treffen geführt wird oftmals auch, dass es sich bei der GmbH um eine Art Dauerschuldverhältnis handeln würde, welches nach neuerem Rechtsgrundsatz stets aus wichtigem Grund aufgelöst werden kann. Hierzu führte der OGH unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien aus, dass der historische Gesetzgeber diese Möglichkeit bereits berücksichtigt hat: Demnach solle sich ein Gesellschafter stets von der GmbH lösen können, was durch den bereits angesprochenen § 77 GmbHG verwirklicht wurde.

Auflösungsklage auf Umwegen?

Über den Eventualantrag, nämlich die Klage auf Zustimmung des Beklagten zur Auflösung der Gesellschaft, sprach der OGH – leider – nicht ab. Der Kläger versuchte mit diesem Eventualbegehren nämlich auf Umwegen eine „Auflösungsklage“ zu konstruieren. Da eine GmbH grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit aufgelöst werden kann, klagte der Gesellschafter den Mitgesellschafter auf Zustimmung zu so einer Auflösung. Grundsätzlich sind Gesellschafter bei Abstimmungen frei. Die Treuepflicht kann jedoch den Gesellschafter dazu verpflichten in eine bestimmte Richtung abzustimmen. Wenn also im konkreten Fall die Treuepflicht den Gesellschafter dazu „verpflichtet“ hätte, für eine Auflösung der Gesellschaft zu stimmen, dann wäre dies wohl auch gerichtlich einklagbar. Die Literatur sympathisiert mit einer solchen Auflösungsklage auf Umwegen (etwa Gelter in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 84 Rz 46a), der OGH unseres Erachtens auch: So führte er am Ende aus, dass die Literatur „durchaus beachtliche“ Argumente für eine solche Lösung anführt.

Blog-Beitrag gemeinsam erstellt mit Paul Moik.

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