Squeeze-out: Vergleich mit Großaktionär keine „verdeckte Barabfindung“
Die Entscheidung des OGH befasst sich mit der Frage, ob Vergleichszahlungen an einzelne Aktionäre im Zuge eines Squeeze-out als verdeckte Barabfindung zu qualifizieren sind und damit Ansprüche anderer ausgeschlossener Gesellschafter auslösen können. Im Mittelpunkt steht dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Sachverhalt
Der Entscheidung liegt ein klassischer Squeeze-out zugrunde. Die beklagte Gesellschaft war Hauptaktionärin der B-AG und beschloss im Jahr 2007 in der Hauptversammlung den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung nach dem Gesellschafterausschlussgesetz (GesAusG). Auch die klagende Privatstiftung war betroffen.
Während die Klägerin den Beschluss nicht bekämpfte, erhob eine andere Minderheitsaktionärin – die im Verfahren als „Großaktionärin“ bezeichnet wird – Anfechtungsklage. Darüber hinaus strengte sie weitere Verfahren an, unter anderem vor der Übernahmekommission sowie vor einem polnischen Gericht.
Im Jahr 2008 einigte sich die Beklagte mit dieser „Großaktionärin“ auf einen Vergleich. Dieser sah erhebliche Pauschalzahlungen vor, darunter 14 Millionen Euro. Die Zahlungen standen im Zusammenhang mit der Beendigung der anhängigen Verfahren, insbesondere der Anfechtungsklage, deren Ausgang für die Durchführung des Squeeze-out von erheblicher Bedeutung war.
Die Klägerin erhielt hingegen lediglich die ursprünglich festgelegte Barabfindung. Jahre später machte sie geltend, die Vergleichszahlungen stellten wirtschaftlich eine höhere Abfindung dar. Unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz begehrte sie Schadenersatz in Höhe der Differenz.
Entscheidung der Vorinstanzen und Standpunkte der Parteien
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie gingen davon aus, dass die Vergleichszahlungen nicht als zusätzliche Barabfindung zu qualifizieren seien und daher keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliege.
Die Klägerin stützte ihren Anspruch insbesondere auf § 2 GesAusG, wonach allen ausgeschlossenen Gesellschaftern eine „angemessene“ Barabfindung zu gewähren ist, sowie auf allgemeine Gleichbehandlungsgrundsätze, die sie auch aus § 47a AktG, aus der Treuepflicht und aus der erga-omnes-Wirkung des Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 225c ff AktG ableitete. Ihrer Ansicht nach habe die Beklagte durch die Zahlungen an die „Großaktionärin“ diese Pflicht verletzt, weil wirtschaftlich eine höhere Abfindung gewährt worden sei. Die Vergleichszahlungen seien als verdeckte Barabfindung zu qualifizieren.
Die Beklagte argumentierte demgegenüber, dass die Zahlungen ausschließlich der Beendigung konkreter Verfahren dienten. Gerade die Anfechtungsklage nach § 6 Abs 1 GesAusG habe den Vollzug des Squeeze-out verzögern oder sogar verhindern können. Die Vergleichszahlungen seien daher als Gegenleistung für die Rücknahme der Klagen zu verstehen und nicht als Ausdruck eines höheren Unternehmenswerts.
Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation und verwies dabei insbesondere auf die in der Literatur vertretene Auffassung, dass Vergleichszahlungen zur Beendigung von Anfechtungsverfahren grundsätzlich keine Erhöhungswirkung für die Barabfindung entfalten, sofern sie nicht ausdrücklich mit Wirkung für alle Aktionäre gewährt werden.
Entscheidung des OGH
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, wies die Revision ab und begründete dies wie folgt:
System der Barabfindung und Gleichbehandlung
Der OGH stellt zunächst die gesetzliche Systematik dar. Er betont, dass § 2 Abs 1 GesAusG den Anspruch auf eine angemessene Barabfindung normiert, die den Verlust der Beteiligung ausgleichen soll. Gleichzeitig hebt der OGH hervor, dass das Gesetz keine konkrete Berechnungsmethode vorgibt und die Bestimmung der Angemessenheit der Rechtsprechung überlässt.
Der OGH führt weiters aus, dass die Kontrolle der Angemessenheit nicht im streitigen Verfahren erfolgt, sondern im außerstreitigen Überprüfungsverfahren nach § 6 Abs 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG. Dieses Verfahren entfaltet gemäß § 225i AktG Wirkung für alle Aktionäre. Der OGH ist der Ansicht, dass dieses System gerade verhindern soll, dass die Frage der Abfindungshöhe über individuelle Schadenersatzklagen gelöst wird. Gleichzeitig erkennt der OGH an, dass aus § 2 GesAusG sowie aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich eine Pflicht zur Gleichbehandlung besteht. Diese Pflicht bedeutet, dass für gleiche Anteile grundsätzlich auch die gleiche Abfindung zu gewähren ist, gilt aber nur bei vergleichbarer Ausgangslage.
Ergebnis
Der OGH hält abschließend fest, dass der geltend gemachte Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, weil keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt, auf das die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch stützt.
Im konkreten Fall wurde das Verfahren über die Beschlussanfechtungsklage der „Großaktionärin“ durch gerichtlichen Vergleich beendet und die Zahlung eines Pauschalbetrags vereinbart. Darüber hinaus wurden auch weitere Verfahren – nämlich jenes vor der Übernahmekommission sowie ein Verfahren vor einem polnischen Gericht – jeweils gegen Zahlung eines Pauschalbetrags bereinigt. Diese Umstände ergeben sich aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Vereinbarungen. Diese vereinbarten Zahlungen haben einen eigenständigen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, nämlich die Beendigung für den Hauptgesellschafter nachteiliger Verfahren. Dieser Zweck unterscheidet sich klar von der Abfindung für den Verlust der Beteiligung. Die von der Klägerin angestrebte isolierte Betrachtung des Vergleichs als Schein- oder Umgehungsgeschäft greift daher zu kurz, weil sie die tatsächliche Konfliktsituation außer Acht lässt.
Besonders betont der OGH, dass die „Großaktionärin“ durch die Erhebung der Anfechtungsklage in der Lage war, den Vollzug des Gesellschafterausschlusses zu verzögern oder sogar zu verhindern (§ 5 Abs 2 GesAusG). Dieser Umstand stellt einen wesentlichen Unterschied zu jenen Minderheitsaktionären dar, die den Beschluss nicht angefochten haben. Hinzu kommt, dass die „Großaktionärin“ weitere Verfahren gegen die Beklagte führte, was ihre Verhandlungsposition zusätzlich stärkte.
Der OGH gelangt daher zu dem Ergebnis, dass eine Gleichbehandlung aller ausgeschlossenen Aktionäre mit einer Aktionärin, die aktiv rechtliche Schritte setzt und mehrere Verfahren führt, im Hinblick auf Zahlungen zur Streitbeilegung nicht geboten ist. Mangels Verletzung der Gleichbehandlungspflicht bestand daher kein Schadenersatzanspruch.
Blog-Beitrag gemeinsam erstellt mit Abidin Jonuzi.