Zustimmung der Erben zum Umlaufbeschluss bei Geschäftsführerwechsel
Das OLG Wien bestätigte, dass die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern nur wirksam durch Gesellschafterbeschluss erfolgen kann. Fehlt die erforderliche Einbindung aller Beteiligten, insbesondere bei vererblichen Geschäftsanteilen, liegt ein Scheinbeschluss vor. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung formgerechter Beschlussfassungen.
Sachverhalt
Bei der A-GmbH, einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft, waren ursprünglich B und C als Gesellschafter beteiligt. Nach dem Tod des C verblieb B als Mehrheitsgesellschafterin und zugleich alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass in einem solchen Fall die Erben in die Gesellschafterstellung eintreten und ihre Rechte – bei Mehrheit – durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben.
In weiterer Folge veranlasste B einen Wechsel in der Geschäftsführung, indem sie im Umlaufweg allein einen Beschluss über ihre eigene Abberufung sowie die Bestellung von D zum neuen Geschäftsführer fasste und die entsprechende Eintragung im Firmenbuch beantragte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erben des verstorbenen C mangels Eintragung im Firmenbuch nicht als Gesellschafter zu berücksichtigen seien.
Das Erstgericht forderte jedoch wiederholt die Vorlage eines formgültigen Gesellschafterbeschlusses unter Einbindung der Rechtsnachfolger des C. Die A-GmbH hielt dem entgegen, dass den Erben gemäß § 78 GmbHG nicht automatisch Gesellschafterstellung zukomme, solange sie nicht im Firmenbuch eingetragen sind.
Entscheidung des Erstgerichts und Rekurs der Antragstellerin
Das Erstgericht wies schlussendlich den Antrag auf Änderung des Geschäftsführers ab, weil dem Verbesserungsauftrag – insbesondere der Vorlage eines von den Rechtsnachfolgern mitunterfertigten Gesellschafterbeschlusses – nicht entsprochen wurde.
Die Gesellschaft erhob einen Rekurs und argumentierte, dass eine Einbindung der Erben nicht erforderlich sei, zumal es genüge, dass die Mehrheitsgesellschafterin den Beschluss fasse. Zudem seien Nachforschungen nur im zumutbaren Rahmen geschuldet und diese kam die Gesellschaft nach, indem mehrere Behörden hinsichtlich der Adressen der Erben kontaktiert wurde. Weiters würde es nach Ansicht der Gesellschaft ausreichen, im Todesfall eines Gesellschafters eine Ladung an dessen letzte bekannte Adresse zu erwirken, da es Sache der Erben sei, für die Vertretung des Nachlasses zu sorgen. Eine Zustimmung der Rechtsnachfolger sei daher nicht notwendig.
Entscheidung des OLG Wien und seine Argumente
Das OLG Wien bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und wies den Rekurs als unbegründet ab. Es stellte klar, dass die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, der entweder in einer Generalversammlung oder im Umlaufweg gemäß § 34 GmbHG gefasst werden kann. Ein Umlaufbeschluss setzt jedoch zwingend voraus, dass alle Gesellschafter entweder dem Inhalt des Beschlusses oder zumindest dem schriftlichen Abstimmungsverfahren zustimmen. Andernfalls liegt ein nichtiger Scheinbeschluss vor.
Im konkreten Fall hätte daher auch die Zustimmung der Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters C zum Beschlussantrag oder jedenfalls zur Schriftlichkeit des Abstimmungsverfahrens vorliegen müssen. Geschäftsanteile sind vererblich und gehen mit dem Tod zunächst auf den Nachlass über, weshalb die Gesellschafterrechte durch die zur Vertretung des Nachlasses Berechtigten zur Ausübung berechtigt sind und fallen mit der Einantwortung ipso iure den Erben zu.
Da die Gesellschaft weder eine Zustimmung der Nachlassvertreter noch der Erben behauptet oder nachgewiesen hat, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für einen wirksamen Umlaufbeschluss. Der Hinweis, dass eine Verständigung an die letzte bekannte Adresse des verstorbenen Gesellschafters genüge, greife nicht. Selbst wenn dies für Ladungen zu Generalversammlungen zutreffen möge, ersetzt es keinesfalls die erforderliche Zustimmung aller Gesellschafter im Umlaufverfahren.
Auch das hier anzuwendende deutsche Erbrecht führt zu keinem anderen Ergebnis, da nach deutschem Erbrecht die Erben die Erbschaft unmittelbar mit dem Tod erwerben. Sind diese unbekannt, kann ein Nachlasspfleger bestellt werden, der die Erben vertritt und dessen Zustimmung zum Umlaufbeschluss erforderlich gewesen wäre. Auch die Zustimmung eines solchen Nachlasspflegers hat die Gesellschaft nicht eingeholt, weshalb das OLG Wien den Umlaufbeschluss vom 14.3.2025 als nichtigen Scheinbeschluss qualifizierte. Mangels Zustimmung aller Gesellschafter, einschließlich der Rechtsnachfolger des verstorbenen C, wurde der Antrag auf Eintragung der Geschäftsführeränderung zu Recht abgewiesen.
Anmerkungen
Interessant ist, dass es dem Gesellschafter in diesem Fall anscheinend nicht gelungen ist, die Rechtsnachfolger nach dem verstorbenen Gesellschafter ausfindig zu machen. Aus der Entscheidung könnte abgeleitet werden, dass dem OLG Wien eine Ladung zur Generalversammlung an die letzte bekannte Adresse des verstorbenen Gesellschafters genügen könnte.
Blog-Beitrag gemeinsam erstellt mit Abidin Jonuzi.