Abschleppschäden im Ausland – Keine mut- oder böswillige Beschädigung in der Kaskoversicherung
Der Oberste Gerichtshof klärt in dieser Entscheidung die Abgrenzung zwischen versichertem Parkschaden und mut- oder böswilliger Beschädigung in der Kaskoversicherung und präzisiert die Anforderungen an das subjektive Tatbild, das für eine Deckung wegen mut- oder böswilliger Handlungen betriebsfremder Personen erforderlich ist.