Planungsleistungen außerhalb der Gewerbeberechtigung als nicht versichertes Risiko
Der OGH bekräftigt die Spezialität des versicherten Risikos in der Betriebshaftpflichtversicherung: Erbringt der Versicherungsnehmer Planungsleistungen, die seine Gewerbeberechtigung offensichtlich überschreiten, besteht keine Deckungspflicht.