Kein Unfallbegriff bei chemisch-thermischer Lackschädigung in der Kaskoversicherung
Die Entscheidung befasst sich mit der Auslegung des Unfallbegriffs in der Kaskoversicherung und klärt, ob Lackschäden, die infolge einer chemisch-thermischen Reaktion nach dem Auftreffen von Fremdmaterial entstehen, als „unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“ zu qualifizieren sind. Zugleich grenzt der OGH diese Konstellation vom versicherten Vandalismus ab.