Zeitlicher Eintritt des Versicherungsfalls bei Dauerverstößen im Arbeitsgerichtsrechtsschutz

Zeitlicher Eintritt des Versicherungsfalls bei Dauerverstößen im Arbeitsgerichtsrechtsschutz

Der Oberste Gerichtshof präzisiert in dieser Entscheidung die maßgeblichen Kriterien für die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei behaupteten Dauerverstößen und grenzt ab, wann mehrere Pflichtverletzungen als ein einheitlicher Verstoß zu qualifizieren sind. Im Fokus steht dabei die Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalls im Arbeitsgerichtsrechtsschutz.

Zwischen den Streitteilen bestand ein Firmenrechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) zugrunde lagen. In den Versicherungsschutz einbezogen war auch eine GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die klagende Partei ist. Der Arbeitsgerichtsrechtsschutz bestand ab 4. Dezember 2019. Die Klägerin begehrte die Feststellung von Rechtsschutzdeckung für ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen einen ehemaligen Mitarbeiter.

Relevante Bestimmungen der ARB

Nach Art 2 ARB gilt in den dort nicht ausdrücklich geregelten Fällen als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Maßgeblich ist jener Zeitpunkt, in dem eine der beteiligten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen diese Pflichten zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß heranzuziehen. Art 3 ARB beschränkt den Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten; lösen Willenserklärungen oder Rechtshandlungen vor Versicherungsbeginn den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.

Sachverhalt

Die mitversicherte GmbH beabsichtigte, gegen einen ehemaligen Mitarbeiter Ansprüche geltend zu machen, und ersuchte im Juli 2022 um Deckungszusage. Im Dezember 2022 wurde die Klage eingebracht. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung mit der Begründung ab, der Versicherungsfall sei bereits im April 2019 eingetreten und damit vor Beginn des Versicherungsschutzes gelegen.

Die Klägerin machte geltend, es lägen mehrere voneinander zu trennende Pflichtverstöße vor. Während ein Verstoß im Zusammenhang mit sogenannten „Lademittel-Altschulden“ vorvertraglich erfolgt sei, habe ein weiterer Verstoß betreffend die laufende Lademittelgebarung erst im Mai 2020 begonnen und sei daher vom Versicherungsschutz umfasst.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab und qualifizierten das Verhalten des Mitarbeiters als einheitlichen Dauerverstoß, der bereits vor Versicherungsbeginn begonnen habe.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Er bestätigte zunächst die ständige Rechtsprechung zum Versicherungsfall nach der sogenannten Verstoßtheorie. Danach ist ein Verstoß ein objektiv feststellbarer Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt und unabhängig davon maßgeblich ist, wann die Beteiligten davon Kenntnis erlangen oder Ansprüche geltend gemacht werden.

Bei mehreren gleichartigen Pflichtverletzungen ist auf den ersten Verstoß abzustellen, sofern dieser für sich allein geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen oder jedenfalls adäquat kausal für dessen spätere Eskalation war. War nach der Sachlage bereits beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, sind diese als einheitlicher Verstoß zu werten.

Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls ist dabei ausschließlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie er im Ausgangsverfahren behauptet wird, nicht auf eine davon abweichende Darstellung im Deckungsprozess. Die Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls im versicherten Zeitraum trifft den Versicherungsnehmer.

Im konkreten Fall war nach dem Vorbringen der Klägerin im arbeitsgerichtlichen Ausgangsverfahren die behauptete Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten durch den Mitarbeiter von Beginn des Dienstverhältnisses im April 2019 an gegeben. Die Klägerin differenzierte nicht klar zwischen einzelnen Pflichtverletzungen in den Jahren 2019 und 2020, sondern warf dem Mitarbeiter durchgehend intransparente Abwicklung und mangelhafte Dokumentation vor. Damit lag nach Ansicht des OGH ein einheitlicher Dauerverstoß vor, der bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingesetzt hatte.

Der Umstand, dass möglicherweise erst später ein wirtschaftlicher Schaden sichtbar wurde oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch ein Guthaben bestand, änderte nichts daran, dass die Pflichtverletzung selbst bereits früher begonnen hatte und die Klägerin dadurch bereits in ihren Rechten beeinträchtigt war. Eine unzulässige Rückverlagerung des Versicherungsfalls verneinte der OGH ausdrücklich.

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