Rechtsschutzversicherung bei gemischten Schadenersatzansprüchen – Teildeckung bei Zusammentreffen gedeckter und ausgeschlossener Risiken
Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Abgrenzung des versicherten Privatbereichs in der Rechtsschutzversicherung und mit der Frage, wie vorzugehen ist, wenn eine beabsichtigte Rechtsverfolgung sowohl gedeckte als auch nicht gedeckte Anspruchsgrundlagen umfasst. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Kostenverteilung bei gemischten Risiken sowie der Reichweite von Risikoausschlüssen zu.
Relevante Bestimmungen
Dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB 2013 zugrunde. Der Kläger hatte den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich gemäß Art 23 ARB abgeschlossen. Versicherungsschutz besteht danach für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers im Privatbereich, nicht jedoch für den Berufs-, Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit.
Art 7 ARB enthält Risikoausschlüsse, darunter für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer- und Abgabenrechts sowie für Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten. Art 6.8.6 ARB regelt die Kostenverteilung, wenn in einem Verfahren versicherte und nicht versicherte Ansprüche zusammentreffen. Ergänzend war die Besondere Bedingung Nr 9125 über den erweiterten Versicherungsschutz für nebenberufliche selbständige Tätigkeiten vereinbart.
Sachverhalt
Der Kläger hatte im Dezember 2018 ein Steuerberatungsunternehmen umfassend bevollmächtigt, ihn insbesondere in steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten. In den Jahren zuvor hatte der Kläger Einkünfte aus der Vermietung seines Elternhauses sowie aus einer jahrelangen geheimdienstlichen Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst erzielt. Diese Einkünfte wurden nicht ordnungsgemäß versteuert.
Im Jahr 2020 wurde der Kläger wegen mehrerer schwerer Staatsschutzdelikte rechtskräftig verurteilt; zugleich wurde ein erheblicher Geldbetrag als aus der Spionagetätigkeit erlangt für verfallen erklärt. Der Kläger war der Ansicht, das Steuerberatungsunternehmen habe pflichtwidrig eine strafbefreiende Selbstanzeige unterlassen und hafte daher für sämtliche daraus resultierenden Schäden. Nachdem das Steuerberatungsunternehmen eine Haftung ablehnte, begehrte der Kläger Rechtsschutzdeckung für eine Schadenersatzklage.
Der Rechtsschutzversicherer verweigerte die Deckung unter anderem mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung betreffe nicht den versicherten Privatbereich, stehe im Zusammenhang mit einem Verbrechen und falle zudem teilweise in den ausgeschlossenen Bereich des Steuerrechts. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren insgesamt ab.
OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision teilweise Folge und stellte klar, dass differenziert zwischen den verschiedenen Anspruchsgrundlagen zu unterscheiden ist.
Hinsichtlich der Einkünfte aus der geheimdienstlichen Tätigkeit bestätigte der OGH die Auffassung der Vorinstanzen. Diese Tätigkeit sei auf Dauer angelegt gewesen, habe der Erzielung erheblicher Einnahmen gedient und stelle eine sonstige Erwerbstätigkeit dar, die dem versicherten Privatbereich nicht zuzuordnen ist. Bereits aus diesem Grund bestehe für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der unterlassenen Selbstanzeige betreffend diese Einkünfte kein Versicherungsschutz. Auf den zusätzlich geltend gemachten Risikoausschluss wegen des Zusammenhangs mit einem Verbrechen kam es daher nicht mehr an.
Anders beurteilte der OGH jedoch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die bloße Vermietung eines einzelnen Objekts – hier des Elternhauses des Klägers – sei grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Mangels unternehmerischen Einsatzes oder planmäßigen Geschäftsbetriebs liege keine sonstige Erwerbstätigkeit vor. Die beabsichtigte Schadenersatzklage gegen das Steuerberatungsunternehmen wegen der unterlassenen Selbstanzeige in Bezug auf diese Einkünfte falle daher in den versicherten Privatbereich.
Der OGH stellte weiters klar, dass die Schadenersatzansprüche gegen das Steuerberatungsunternehmen vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz erfasst sind. Dieser deckt ausdrücklich auch reine Vermögensschäden aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten. Eine Zuordnung zum Rechtsschutz für Grundstückseigentum nach Art 24 ARB schied aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht auf mietrechtliche oder dingliche Ansprüche, sondern auf eine behauptete Fehlberatung des Steuerberaters gerichtet war.
Die von der Beklagten pauschal behaupteten Risikoausschlüsse aus dem Steuer- und Abgabenrecht wurden vom OGH mangels konkreten Vorbringens nicht als ausreichend dargetan angesehen. Auch eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Klage verneinte der OGH.
Entscheidend war schließlich die Frage der Konkurrenz gedeckter und nicht gedeckter Risiken. Anders als die Vorinstanzen nahm der OGH keine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers an. In der Rechtsschutzversicherung führt das Zusammentreffen versicherter und nicht versicherter Ansprüche nicht zum völligen Entfall der Deckung. Vielmehr hat der Versicherer gemäß Art 6.8.6 ARB anteilig jene Kosten zu tragen, die auf die Wahrnehmung der gedeckten Ansprüche entfallen. Nur soweit Kosten ausschließlich durch nicht gedeckte Ansprüche verursacht werden, bleibt der Versicherer leistungsfrei.
Im Ergebnis bejahte der OGH daher eine Deckungspflicht für die anteiligen Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, verneinte diese jedoch für den Teil der Ansprüche, der die Einkünfte aus der Spionagetätigkeit betrifft.