Alkoholisierung und Risikoausschluss in der Unfallversicherung – Tanz auf dem Stehtisch als gefahrerhöhende Beeinträchtigung

Alkoholisierung und Risikoausschluss in der Unfallversicherung – Tanz auf dem Stehtisch als gefahrerhöhende Beeinträchtigung

Der Oberste Gerichtshof bestätigt in dieser Entscheidung die gefestigte Rechtsprechung zum Risikoausschluss bei alkoholbedingter Beeinträchtigung in der Unfallversicherung und präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit als (Mit-)Ursache eines Unfalls anzunehmen ist.

Relevante Bestimmungen

Zwischen den Parteien bestanden zwei Unfallversicherungsverträge. Einem lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 1989 (AUVB 1989), dem anderen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 2015 (AUVB 2015, Fassung 02/2016) zugrunde. Beide Bedingungswerke enthalten Risikoausschlüsse für Unfälle, die infolge einer Bewusstseinsstörung oder infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente eintreten.

Sachverhalt

Der Kläger besuchte am 19.2.2023 einen Faschingsball. In alkoholisiertem Zustand kletterte er auf einen etwa 1,10 bis 1,20 m hohen und rund 60 bis 80 cm breiten Stehtisch, um darauf zu tanzen. Beim anschließenden Sprung vom Tisch auf den Boden verletzte er sich. Zum Unfallzeitpunkt wies der Kläger einen Blutalkoholwert von 1,9 ‰ auf.

Der Kläger begehrte aus beiden Unfallversicherungsverträgen Leistungen in Höhe von rund EUR 53.300. Die Beklagte lehnte die Leistung unter Hinweis auf den Risikoausschluss wegen alkoholbedingter Beeinträchtigung ab. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er bekräftigte zunächst, dass der Zweck der gegenständlichen Ausschlussklauseln darin liegt, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die Folge einer bereits vor dem Unfall bestehenden gefahrerhöhenden Beeinträchtigung sind. Eine Bewusstseinsstörung oder wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit muss den Unfall nicht allein verursachen, sondern zumindest mitursächlich gewesen sein.

Zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Alkoholisierung verwies der OGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach es keinen starren Promillegrenzwert gibt. Entscheidend ist vielmehr, welche Anforderungen die konkret ausgeübte Tätigkeit an Aufmerksamkeit, Koordinations- und Reaktionsfähigkeit stellt. Maßgeblich ist, ob der Versicherte trotz Alkoholisierung noch in der Lage war, mit der konkreten Gefahrensituation einigermaßen zurechtzukommen.

Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass die Alkoholisierung des Klägers offensichtlich ursächlich dafür war, dass er auf den Stehtisch kletterte, um darauf zu tanzen, und in weiterer Folge vom Tisch sprang. Aufgrund der alkoholbedingten Beeinträchtigung habe der Kläger die Anforderungen und Gefahren eines solchen Sprungs unterschätzt. Diese Beurteilung hielt sich nach Ansicht des OGH im Rahmen der Judikatur. Dass der Blutalkoholwert unter 2 ‰ lag, war für sich genommen nicht entscheidend. Ebenso wenig kam es darauf an, ob der Kläger grundsätzlich noch über ein gewisses Koordinationsvermögen verfügte.

Da somit eine wesentliche, unfallursächliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol vorlag, war der Risikoausschluss nach den AUVB verwirklicht. Die Leistungsfreiheit des Versicherers war daher zu Recht angenommen worden.

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