Aufgriffspreis vs. Ausgleichsanspruch nach § 137 UGB

Aufgriffspreis vs. Ausgleichsanspruch nach § 137 UGB

Beim Ausscheiden eines OG-Gesellschafters ist zwischen der Vermögensauseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter und der Rechtsbeziehungen zwischen dem ausgeschiedenen Gesellschafter und dem Erwerber des Geschäftsanteils zu unterscheiden.

Die Beklagte war Gesellschafterin einer OG, die eine Apotheke betrieb. Weiterer Gesellschafter waren ihr Ex-Ehemann sowie ihre Mutter.

Der Gesellschaftsvertrag der OG regelte ein Kündigungs- und ein Aufgriffsrecht. Für die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters legte er fest, dass der Gesellschafter den Verkehrswert seine Anteiles erhalten solle. Zusätzlich enthielt er folgende Regelung: „Zuzüglich zum Marktpreis bzw Verkehrswert seines Anteils am Apothekenunternehmen der Gesellschaft hat der ausscheidende Gesellschafter ein allenfalls zum Stichtag seines Ausscheidens auf seinem Privatkonto gebuchtes Guthaben zu erhalten bzw ist er verpflichtet, einen unberichtigt aushaftenden Debetsaldo abzudecken.

Die Beklagte schied aufgrund ihrer Kündigung aus der Gesellschaft aus. Ihr Ex-Ehemann griff ihren Anteil auf und bezahlte ihr den Aufgriffspreis (beides unstrittig). Das Verrechnungskonto der Beklagten wies ein Negativsaldo aus. Die OG klagte dieses Negativsaldo bei der Beklagten ein und bringt unter anderem vor, dass die Beklagte die Forderung durch Feststellung des Jahresabschlusses anerkannt hätte. Die Beklagte wendet ein, dass die Verrechnungskontoposten teilweise nicht korrekt seien. Weiters machte sie Gegenforderungen geltend.

Unterinstanzen

Die Unterinstanzen wiesen das Klagebegehren der OG ab. Für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters sowie des Ausgleichsanspruchs der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter nach § 137 UGB sei eine Gesamtrechnung unter Einbeziehung aller wechselseitigen gesellschaftsrechtlichen Ansprüche anzustellen. Alle diesen Ansprüchen zugrunde liegenden Einzelansprüche würden zu unselbständigen Abrechnungsposten und könnten nicht mehr selbständig geltend gemacht werden. Hier mache die Klägerin einen solchen unselbständigen Abrechnungsposten geltend, weil der Negativsaldo bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs der Beklagten hätte berücksichtigt werden müssen.

OGH-Entscheidung

Der OGH hob die Entscheidung der Unterinstanzen jedoch auf und verwies die Rechtssache an die erste Instanz zurück. Laut OGH ist beim Ausscheiden eines OG-Gesellschafters zwischen der Vermögensauseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter und der Rechtsbeziehungen zwischen dem ausgeschiedenen Gesellschafter und dem Erwerber des Geschäftsanteils zu unterscheiden. Die Gesellschafter können zwar vereinbaren, dass der aufgreifende Gesellschafter in die Verbindlichkeiten des bisherigen Gesellschafters eintritt. In diesem Fall werden die Verbindlichkeiten in die Ermittlung des Abtretungspreises einbezogen und der ausgeschiedene Gesellschafter wäre nicht mehr passiv legitimiert.

Gegenständlich gab es jedoch eine solche Vereinbarung nicht, weshalb die Ansprüche der Gesellschaft gegen den ausscheidenden Gesellschafter unabhängig von den Ansprüchen zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und dem Erwerber des Geschäftsanteils zu beurteilen sind.

Feststellung Jahresabschluss

Der OGH befasst sich außerdem mit der Frage des Anerkenntnisses aufgrund der Feststellung der Jahresabschlüsse und verweist auf seine Entscheidung 6 Ob 219/19b, wonach die Feststellung des Jahresabschlusses nur dann eine verbindliche Determinante schafft, wenn die Beklagte an der Feststellung mitwirkte, was gegenständlich jedoch nicht der Fall war, da die Feststellung erst nach ihrem Ausscheiden erfolgt ist.

Weiters verneint der OGH gegenständlich die Zulässigkeit des von der Klägerin beantragten Zwischenfeststellungsantrages, mit welchem diese die Feststellung begehrte, dass die Jahresabschlüsse wirksam festgestellt wurden. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass das festzustellende Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und dass die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Zweiteres liegt hier jedoch nicht vor, weil es sich dabei nicht um ein zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis handelt. Die Feststellung einzelner Positionen des Jahresabschlusses kann zwar mit bindender Wirkung mit Klage gegen sämtliche Gesellschafter geltend gemacht werden, hier sind aber nicht alle Gesellschafter der Klägerin Parteien des Verfahrens.

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