Angemessenheit anwaltlicher Kosten und Erfolgszuschlag im Verwaltungsstrafverfahren
Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, in welchem Umfang der Rechtsschutzversicherer anwaltliche Vertretungskosten in einem langjährigen Verwaltungsstrafverfahren zu ersetzen hat. Im Mittelpunkt standen die Abgrenzung notwendiger und angemessener Kosten, die Anwendung von Abschlägen nach den Autonomen Honorarkriterien sowie die Frage, ob ein Erfolgszuschlag auch für Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zusteht.
Sachverhalt
Zwischen dem Kläger und der beklagten Versicherung bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag auf Grundlage der ARB 2003. Der Kläger war Versicherungsnehmer. Anlass des Deckungsstreits war ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrichtiger Lenkerauskunft nach dem KFG, das sich über mehrere Jahre und Instanzen erstreckte und letztlich mit der Einstellung des Verfahrens endete.
Ausgangspunkt war eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug im Dezember 2015. Der Kläger hatte auf eine behördliche Anfrage seine Mutter als Lenkerin angegeben. Die Behörde leitete daraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrichtiger Lenkerauskunft ein und verhängte eine Geldstrafe. Der Kläger wurde in diesem Verfahren mit Zustimmung der Rechtsschutzversicherung anwaltlich vertreten.
Nach mehreren Rechtsgängen vor dem Landesverwaltungsgericht sowie Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und außerordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof wurde das Verwaltungsstrafverfahren schließlich eingestellt. Der Rechtsvertreter des Klägers stellte für seine Tätigkeit Honorarnoten in Höhe von rund 50.000 EUR. Nach Abzug der vom Bund erhaltenen Kostenbeiträge begehrte der Kläger vom Rechtsschutzversicherer die Erstattung von rund 28.800 EUR. Die Beklagte hatte bereits vorprozessual 21.000 EUR als angemessene Kosten anerkannt und bezahlt.
Relevante Bestimmungen der ARB
Nach Art 6 ARB 2003 übernimmt der Versicherer im Fall seiner Leistungspflicht jene Kosten, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind. Notwendig sind Kosten dann, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend, nicht mutwillig und mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erfolgt. Zu ersetzen sind zudem nur angemessene Kosten, insbesondere die Kosten eines inländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte.
Vorinstanzen
Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Teilbetrag zu, nahm jedoch umfangreiche Kürzungen vor. Es ging davon aus, dass zwar grundsätzlich nach den für geschworenengerichtliche Verfahren vorgesehenen Honorarsätzen abzurechnen sei, aufgrund der geringen rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des Verwaltungsstrafverfahrens jedoch ein Abschlag nach § 2 Abs 2 AHK vorzunehmen sei. Zudem verneinte es für einzelne Tätigkeiten die Notwendigkeit und kürzte verschiedene Positionen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Auch nahm es einen Abschlag von 50 % vor und verneinte insbesondere einen Erfolgszuschlag für die Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Revision.
OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision teilweise Folge. Er stellte zunächst klar, dass sich der ursprünglich bestehende Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nach Bezahlung des Rechtsanwalts in einen Kostenerstattungsanspruch gewandelt hatte. Maßgeblich war daher die Frage, welche Kosten nach den ARB als notwendig und angemessen anzusehen sind.
Hinsichtlich der Notwendigkeit einzelner Leistungen bestätigte der OGH die Auffassung der Vorinstanzen, dass bestimmte Kommissionen und Akteneinsichten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Maßgeblich sei eine ex-ante-Betrachtung: Kosten sind nur dann notwendig, wenn der angestrebte Verfahrenszweck nicht mit geringerem Aufwand hätte erreicht werden können.
Zur Angemessenheit der Kosten führte der Gerichtshof aus, dass § 2 Abs 2 AHK auf sämtliche anwaltlichen Leistungen anzuwenden ist, auch auf solche vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts. Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof sei nicht automatisch als rechtlich komplex zu qualifizieren. Im konkreten Fall habe sich der Streit im Kern auf eine einfache Tatsachenfrage – die Richtigkeit der Lenkerauskunft – beschränkt. Die Vielzahl der Rechtsmittel sei nicht Ausdruck besonderer Komplexität, sondern Folge wiederholter Verfahrensmängel des Verwaltungsgerichts. Der von den Vorinstanzen vorgenommene Abschlag von 50 % hielt sich daher im zulässigen Ermessensspielraum.
Dem Kläger wurde jedoch darin Recht gegeben, dass ihm ein Erfolgszuschlag nach § 12 AHK auch für die Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof zusteht. Der Erfolgszuschlag knüpft an den endgültigen Ausgang des Verfahrens an. Da die anwaltliche Tätigkeit insgesamt zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens geführt hatte, gebührte der Zuschlag für sämtliche im Rahmen dieses Verfahrens erbrachten Leistungen, einschließlich der Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
Im Ergebnis errechnete der OGH einen erstattungsfähigen Gesamtbetrag von rund 21.050 EUR. Da die Beklagte bereits 21.000 EUR bezahlt hatte, wurde sie zur Zahlung des verbleibenden Differenzbetrags verpflichtet; das Mehrbegehren wurde abgewiesen.