Planungsleistungen außerhalb der Gewerbeberechtigung als nicht versichertes Risiko
Der OGH bekräftigt die Spezialität des versicherten Risikos in der Betriebshaftpflichtversicherung: Erbringt der Versicherungsnehmer Planungsleistungen, die seine Gewerbeberechtigung offensichtlich überschreiten, besteht keine Deckungspflicht.
Relevante Bestimmungen der AVB
Dem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag liegen unter anderem die AHVB 2004 zugrunde. Auszugsweise lauten sie wie folgt:
- Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. […]
- Versicherungsschutz
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen wegen Personen-, Sach- oder daraus resultierender Vermögensschäden auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts;
2.1.2 die Kosten der Feststellung und Abwehr einer behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art 5.5.
Sachverhalt
Der Kläger verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Handels- und Handelsagentengewerbe (§ 154 GewO). Mit der beklagten Versicherung besteht ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag. Als versicherte Betriebsart ist „Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen – Handel mit Montage“ vereinbart.
Ein Dritter (Geschädigter) führte gegen einen anderen Beteiligten einen Prozess über eine angeblich unterdimensionierte Heizungs- und Belüftungsanlage in einem Geflügelmaststall. Dem Kläger wurde der Streit verkündet. Der Geschädigte begründete sein Interesse am Beitritt des Klägers damit, dass dieser Konzepte und Pläne sowie Berechnungen zur Dimensionierung der Anlage erstellt habe, die in die Einreichplanung einfließen sollten. Das Konzept sei Grundlage des späteren Werkvertrags gewesen.
Der Kläger begehrte daraufhin Feststellung der Deckung in der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Vorinstanzen verneinten den Deckungsschutz; die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.
OGH-Entscheidung
Spezialität des versicherten Risikos
Der OGH betont erneut, dass die Haftpflichtversicherung vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht wird. Versicherungsschutz besteht nur für Schadenfälle, die sich aus dem versicherten Risiko ableiten lassen. Maßgeblich ist dabei stets die Risikobeschreibung in der Polizze, verstanden aus der Sicht eines redlichen Versicherungsnehmers.
Bei Betriebshaftpflichtversicherungen umfasst das Risiko zwar alle Tätigkeiten, die in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen; der Umfang der Gewerbeberechtigung bildet jedoch eine wesentliche inhaltliche Grenze. Tätigkeiten, die offensichtlich über die Gewerbeberechtigung hinausgehen, sind nach ständiger Judikatur vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
Abstellen auf den vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt
Für die Deckungsprüfung ist entscheidend, auf welchen Sachverhalt der Geschädigte seinen Anspruch stützt. Der Versicherungsnehmer kann nicht durch eigene Behauptungen den Umfang des geltend gemachten Anspruchs verändern. Damit wird verhindert, dass Deckung durch bloße Gegenbehauptungen konstruiert werden kann.
Hier stützte der Geschädigte seinen Anspruch gerade darauf, dass der Kläger Planungsleistungen als Hauptleistung erbracht habe.
Überschreitung der Gewerbeberechtigung
Der OGH prüft anhand der Behauptungen des Geschädigten, ob diese Tätigkeiten im versicherten Risiko liegen.
- Das Handelsgewerbe umfasst nach der Rsp lediglich Tätigkeiten im Rahmen des Warenaustausches.
- Nach § 32 Abs 1 Z 8 GewO dürfen Gewerbetreibende zwar im Rahmen ihres Gewerbes planen, jedoch nur in begrenztem Umfang und abhängig von der tatsächlichen Gewerbeausübung.
- Die Vorinstanzen stellten fest, dass die Erstellung eines Gesamtkonzepts für die Heizungs- und Belüftungsanlage samt Berechnungen zur Luftmenge, die direkt in die Einreichplanung des Bauvorhabens einfließen sollte, die zulässigen Nebenrechte des Handelsgewerbes offensichtlich übersteigt.
Diese Beurteilung übernimmt der OGH.
Der Kläger argumentierte zwar, dass „Vorplanungsarbeiten“ notwendig seien, um beurteilen zu können, ob er eine Anlage liefern könne; der OGH hielt jedoch fest, dass sich diese Argumentation nicht mit der Kernaussage des Berufungsgerichts auseinandersetze: Der Geschädigte habe die Planungsleistung als Hauptleistung dargestellt, nicht als Nebenleistung zum Handel. Damit zeige die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Keine Relevanz anderer Gewerbeberechtigungen
Der Kläger verfügte auch über das Gewerbe des Ingenieurbüros. Der OGH stellte klar, dass dies irrelevant sei, weil sich der Versicherungsvertrag nur auf die Betriebsart „Handel mit Montage“ bezog. Andere Gewerbe sind daher nicht versichert.