Produktschutzversicherung und Ethylenoxid im Lebensmittelbereich – Beweislast für Versicherungsfall und Risikoausschluss

Produktschutzversicherung und Ethylenoxid im Lebensmittelbereich – Beweislast für Versicherungsfall und Risikoausschluss

Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit zentralen Abgrenzungsfragen in der Produktschutzversicherung bei gesundheitsgefährdenden Lebensmittelverunreinigungen. Im Fokus stehen die Voraussetzungen des Versicherungsfalls „Produktmangel“, die Beweislastverteilung sowie die Auslegung eines Risikoausschlusses für krebserregende Substanzen.

Relevante Bestimmungen

Zwischen den Parteien bestand ein Produktschutz-Versicherungsvertrag auf Grundlage der AIB Produktschutz-Bedingungen A-PSB 02/2014. Der Versicherungsschutz umfasst danach die Erstattung von Vermögensschäden, die aus einem während der Vertragslaufzeit eingetretenen Versicherungsfall infolge eines Produktmangels entstehen.

Ein Produktmangel liegt vor, wenn ein versichertes Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, einen Personenschaden herbeizuführen, und deshalb eine gesetzliche Verpflichtung zum Rückruf besteht, um einen Personenschaden zu vermeiden. Als Versicherungsfall gilt bei ausgelieferten Produkten der erfolgte Rückruf.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind nach Z 6.1 A-PSB Vermögensschäden, die auf bestimmte Ursachen zurückzuführen sind, darunter ausdrücklich krebserregende Substanzen.

Sachverhalt

Die Klägerin vertreibt unter anderem Bio-Sesamprodukte. Im Herbst 2020 wurde sie darauf hingewiesen, dass bei einem indischen Lieferanten Probleme mit Ethylenoxid bestünden. Ethylenoxid ist in der EU verboten und als genotoxisch krebserregend eingestuft.

Eine behördlich veranlasste Untersuchung ergab bei zwei Chargen erhebliche Überschreitungen der zulässigen Rückstandshöchstgehalte. Aufgrund der damals eingesetzten Analysemethode konnte jedoch nicht unterschieden werden, ob die Grenzwertüberschreitung auf Ethylenoxid selbst oder auf dessen Abbauprodukt 2-Chlorethanol zurückzuführen war. Die Klägerin meldete den Sachverhalt der Lebensmittelbehörde und rief die betroffenen Produkte zurück.

Der Versicherer lehnte die Deckung ab. Er argumentierte, es liege entweder kein gedeckter Versicherungsfall vor oder es greife jedenfalls der Risikoausschluss für krebserregende Substanzen. Die Klägerin begehrte die Feststellung der Deckungspflicht.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Versicherers Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Zunächst bekräftigte der OGH die allgemeinen Auslegungsgrundsätze für Versicherungsbedingungen. Risikoausschlüsse als Ausnahmetatbestände sind zwar eng auszulegen, Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers. Für den Eintritt des Versicherungsfalls trägt jedoch der Versicherungsnehmer die Beweislast, während der Versicherer das Vorliegen eines Risikoausschlusses zu beweisen hat.

Im konkreten Fall hielt der OGH fest, dass auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob überhaupt ein Versicherungsfall im Sinn der A-PSB eingetreten ist. Entscheidend ist, ob das Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet war, unmittelbar einen Personenschaden herbeizuführen. Zwar ist Ethylenoxid unstrittig krebserregend. Hinsichtlich des Abbauprodukts 2-Chlorethanol bestehen hingegen nur Hinweise aus Tierstudien; gesicherte Erkenntnisse über eine krebserregende Wirkung fehlen.

Die erstgerichtliche Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass kein Ethylenoxid mehr vorhanden gewesen sei, erwies sich nach Ansicht des OGH als unklar. Je nach Verständnis dieser Feststellung ergeben sich unterschiedliche rechtliche Konsequenzen: Wäre positiv festgestellt, dass Ethylenoxid vorhanden war, läge sowohl ein Versicherungsfall als auch ein Risikoausschluss vor. Handelt es sich hingegen um eine echte Negativfeststellung, fehlen ausreichende Grundlagen, um das Vorliegen eines Personenschadenspotenzials und damit des Versicherungsfalls zu bejahen.

Auch zur Auslegung des Risikoausschlusses nahm der OGH klar Stellung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei Z 6.1 A-PSB um mehrere selbständige und alternative Ausschlusstatbestände. Der Ausschluss für krebserregende Substanzen greift daher unabhängig davon, ob diese Substanzen durch Zerfall oder Transformation entstehen oder dem Produkt beigemengt werden. Sprachliche Unschärfen der Klausel ändern an diesem klaren Regelungszweck nichts.

Da sowohl hinsichtlich des Eintritts des Versicherungsfalls als auch hinsichtlich des geltend gemachten Risikoausschlusses entscheidende Tatsachenfeststellungen fehlen, war eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Das Verfahren ist daher zu ergänzen.

zurück