Abschleppschäden im Ausland – Keine mut- oder böswillige Beschädigung in der Kaskoversicherung
Der Oberste Gerichtshof klärt in dieser Entscheidung die Abgrenzung zwischen versichertem Parkschaden und mut- oder böswilliger Beschädigung in der Kaskoversicherung und präzisiert die Anforderungen an das subjektive Tatbild, das für eine Deckung wegen mut- oder böswilliger Handlungen betriebsfremder Personen erforderlich ist.
Relevante Bestimmungen
Zwischen den Parteien bestand ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag inklusive Kaskoversicherung. Dem Vertrag lagen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Teilkasko-Versicherung mit Parkschaden (AK2 2018) zugrunde. Danach besteht Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug unter anderem durch Berührung des geparkten oder haltenden Fahrzeugs mit einem unbekannten Fahrzeug (Parkschaden) sowie durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Der örtliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich auf Europa im geografischen Sinn.
Sachverhalt
Der Kläger stellte sein versichertes Fahrzeug während eines Radurlaubs im Zeitraum zwischen dem 27. 5. 2023 und dem 11. 6. 2023 auf einem öffentlichen Parkplatz in Griechenland ab. In dieser Zeit wurde das Fahrzeug von unbekannten Dritten abgeschleppt und dabei erheblich beschädigt. Das Abschleppen erfolgte nicht professionell, sondern über unbefestigtes, steiniges Gelände, wobei die Beschädigung des Fahrzeugs in Kauf genommen wurde. In der Folge wies das Fahrzeug unter anderem massive Verformungen an der Stoßstange, Kratzer an der Unterseite sowie Beschädigungen an Felge und Kotflügel auf. Die zu erwartenden Reparaturkosten beliefen sich auf rund EUR 4.500.
Der Versicherer lehnte die Deckung ab. Der Kläger begehrte daraufhin die Feststellung des Versicherungsschutzes und berief sich sowohl auf einen Parkschaden als auch auf eine mut- oder böswillige Beschädigung durch betriebsfremde Personen. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Versicherers Folge und wies das Klagebegehren ab. Er stellte zunächst klar, dass eine Beschädigung im Zuge eines Abschleppvorgangs keinen Parkschaden im Sinn der AK2 2018 darstellt. Ein Parkschaden setzt eine Beschädigung durch Berührung mit einem unbekannten Fahrzeug im Zusammenhang mit einem Ein- oder Ausparkvorgang voraus, was hier nicht gegeben war.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand daher die Auslegung des Begriffs der mut- oder böswilligen Handlung. Der OGH führte aus, dass diese Begriffe in der österreichischen Rechtsordnung keine einheitliche, unstrittige Bedeutung haben und in den Versicherungsbedingungen nicht definiert sind. Aus dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers folge jedoch, dass mit „mut- oder böswillig“ nicht jede vorsätzliche Schädigung gemeint sein kann. Vielmehr beschreibe der Versicherer damit eine qualifizierte Form des Vorsatzes, die über bloßen Eventualvorsatz hinausgeht.
Mut- oder Böswilligkeit setzt nach Ansicht des OGH ein zusätzliches subjektives Element voraus. Erforderlich ist, dass die schädigende Handlung von besonderen Motiven getragen ist, etwa von sinnloser Schädigungslust, vandalistischer Freude am Schaden, diffuser Aggression oder feindlicher Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer, oder dass die Schädigung reiner Selbstzweck war. Dass der Täter die Beschädigung bloß in Kauf genommen hat oder unsachgemäß vorgegangen ist, genügt dafür nicht.
Die Beweislast für das Vorliegen einer mut- oder böswilligen Handlung trifft den Versicherungsnehmer. Zwar kommen ihm Beweiserleichterungen zugute; ausreichend ist der Nachweis eines äußeren Schadensbildes, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ein solches Motiv schließen lässt. Im vorliegenden Fall ergaben die festgestellten Schäden jedoch lediglich, dass das Abschleppen unsachgemäß und sorglos durchgeführt wurde. Ein besonderes verpöntes Motiv oder eine auf die Schädigung gerichtete Handlung als Selbstzweck ließ sich daraus nicht ableiten.
Da somit weder ein Parkschaden noch eine mut- oder böswillige Beschädigung im Sinn der Versicherungsbedingungen vorlag, verneinte der OGH den Versicherungsschutz und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn der Klageabweisung ab.