Rechtsschutzversicherung: Serienschaden und maßgeblicher Versicherungsfall bei fortgesetzter Schlechterfüllung

Rechtsschutzversicherung: Serienschaden und maßgeblicher Versicherungsfall bei fortgesetzter Schlechterfüllung

Die Entscheidung behandelt die Abgrenzung des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei mehreren, inhaltlich zusammenhängenden Pflichtverletzungen sowie die Anwendung der Serienschadenklausel. Im Fokus steht die Frage, ob nach einem Vergleich über die Haftung für künftige Schäden ein neuer Versicherungsfall entsteht oder weiterhin auf den ursprünglichen Pflichtverstoß abzustellen ist.

Relevante Bestimmungen der ARB 2008

Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung ARB 2008 zugrunde. Danach gilt in Fällen der Geltendmachung reiner Vermögensschäden als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, wobei der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem mit dem Verstoß begonnen wurde. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung; maßgeblich ist der Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls.

Sachverhalt

Der mitversicherte Kläger begehrte Rechtsschutzdeckung für eine Leistungsklage gegen seine frühere Hausverwaltung. Grundlage dieser Klage war ein Vergleich aus einem vorangegangenen Verfahren, in dem der Kläger die Hausverwaltung wegen unterlassener und nicht ordnungsgemäß durchgeführter Verwaltungstätigkeiten in Anspruch genommen hatte. In diesem Vergleich erklärte die Hausverwaltung ihre Haftung für sämtliche künftigen Schäden und Nachteile aus diesen Pflichtverletzungen, ohne Präjudiz und ohne Anerkennung des klägerischen Standpunkts.

Bereits zuvor hatte der Kläger auch gegen ein von der Hausverwaltung beauftragtes Unternehmen Prozesse geführt, denen inhaltlich dieselben Vorwürfe zugrunde lagen, insbesondere eine unzureichende Sicherheitsüberprüfung. Der Rechtsschutzversicherer stellte sich auf den Standpunkt, es liege nur ein Versicherungsfall bzw jedenfalls ein Serienschaden vor, sodass die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung stehe und bereits erbrachte Leistungen anzurechnen seien. Die Vorinstanzen folgten dieser Ansicht.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof weist die außerordentliche Revision zurück und bestätigt die Rechtsansicht der Vorinstanzen. Er stellt zunächst die Grundsätze zum Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung klar: Maßgeblich ist der objektiv feststellbare Verstoß gegen eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Beteiligten oder der Anspruchserhebung kommt es nicht an.

Mehrere Versicherungsfälle sind als ein einheitlicher Versicherungsfall zu behandeln, wenn sie einem ursächlich und zeitlich zusammenhängenden Geschehensablauf entstammen, der nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher Lebensvorgang zu qualifizieren ist. Entscheidend ist dabei nicht der Zusammenhang zwischen den einzelnen Verfahren, sondern jener zwischen den zugrunde liegenden Verstößen.

Im konkreten Fall beruhen sowohl die Verfahren gegen die Hausverwaltung als auch jene gegen deren Erfüllungsgehilfin auf denselben behaupteten Pflichtverletzungen aus dem Hausverwaltungsverhältnis. Diese Verstöße stehen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang und bilden einen einheitlichen Lebensvorgang. Dass Ansprüche gegen unterschiedliche Anspruchsgegner geltend gemacht wurden, steht der Annahme eines Serienschadens nicht entgegen.

Auch die nunmehr beabsichtigte Leistungsklage aufgrund des Vergleichs begründet keinen neuen Versicherungsfall. Der Vergleich schafft keine neue haftungsbegründende Grundlage, sondern knüpft weiterhin an dasselbe pflichtwidrige Verhalten an. Die spätere Zahlungsverweigerung der Hausverwaltung stellt keinen neuen Verstoß dar, sondern betrifft lediglich die – zeitlich notwendigerweise nachgelagerte – Prüfung des Kausalzusammenhangs für nunmehr konkret bezifferte Schäden. Der maßgebliche Versicherungsfall bleibt daher jener ursprüngliche Verstoß aus der nicht ordnungsgemäßen Hausverwaltungstätigkeit.

Der OGH bestätigt damit, dass die Versicherungssumme für sämtliche damit zusammenhängenden Verfahren nur einmal zur Verfügung steht.

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