Kein Unfallbegriff bei chemisch-thermischer Lackschädigung in der Kaskoversicherung
Die Entscheidung befasst sich mit der Auslegung des Unfallbegriffs in der Kaskoversicherung und klärt, ob Lackschäden, die infolge einer chemisch-thermischen Reaktion nach dem Auftreffen von Fremdmaterial entstehen, als „unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“ zu qualifizieren sind. Zugleich grenzt der OGH diese Konstellation vom versicherten Vandalismus ab.
Relevante Bestimmungen der AKKB 2020
Zwischen den Parteien bestand ein Kaskoversicherungsvertrag auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung (AKKB 2020). Versichert sind danach Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs. Als Versicherungsfälle gelten unter anderem Beschädigungen durch Unfall, definiert als ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, sowie mut- oder böswillige Handlungen durch andere Personen (Vandalismus).
Sachverhalt
Der Kläger stellte sein Fahrzeug während eines Urlaubs im Juni 2023 auf einem Parkplatz in Jesolo ab. In diesem Zeitraum gelangten Spritzer eines Fremdmaterials auf den Fahrzeuglack. Jeder einzelne Tropfen bzw Funken löste eine chemisch-thermische Reaktion aus, die den Lack beschädigte. Feststellungen zur Motivation der Schadensverursachung konnten nicht getroffen werden. Der Kläger begehrte vom Kaskoversicherer Ersatz der Reparaturkosten. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Abweisung und nimmt zunächst die Auslegung der Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung vor. Maßgeblich ist das Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmungen. Der Unfallbegriff ist Teil der primären Risikoumschreibung und erfordert ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
Anknüpfend an seine frühere Rechtsprechung stellt der OGH klar, dass mechanische Gewalt eine Einwirkung nach den Gesetzen der Mechanik, also durch Druck, Zug oder Stoß, voraussetzt. „Unmittelbar“ bedeutet, dass der Schaden ohne das Dazwischentreten einer weiteren Ursache eintreten muss. Bereits in der Entscheidung 7 Ob 22/16k hatte der OGH ausgesprochen, dass Schäden, die erst durch eine nachgeschaltete elektrische Einwirkung entstehen, nicht als Unfall im Sinn der Kaskobedingungen zu qualifizieren sind.
Diese Überlegungen überträgt der OGH auf den vorliegenden Fall. Der Schaden wurde nicht durch das bloße Auftreffen der Spritzer auf den Lack verursacht, sondern erst durch die danach einsetzende chemische Reaktion. Damit fehlt es sowohl an der mechanischen Einwirkung als auch an der Unmittelbarkeit des Schadenseintritts. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine derartige chemische Einwirkung nicht vom Begriff der mechanischen Gewalt umfasst. Auch die herangezogene deutsche Literatur bestätigt, dass chemische Einwirkungen vom Unfallbegriff der Kaskoversicherung ausgeschlossen sind.
Soweit der Kläger zusätzlich auf Vandalismus abstellt, verweist der OGH darauf, dass hierfür ein mut- oder böswilliges Verhalten erforderlich ist. Da eine entsprechende Motivation nicht festgestellt werden konnte, scheidet auch dieser Versicherungsfall aus.
Der OGH gelangt daher zum Ergebnis, dass weder ein Unfall im Sinn der AKKB 2020 noch eine versicherte Beschädigung durch Vandalismus vorliegt, und weist die Revision ab.