Sturmschadenversicherung in der Landwirtschaft: Risikoausschluss für bewegliche Sachen in offenen Gebäuden und Umfang des Neuwertersatzes
Die Entscheidung befasst sich mit zentralen Auslegungsfragen der Sturmschadenversicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Im Mittelpunkt stehen der Risikoausschluss für bewegliche Sachen in offenen Gebäuden sowie der Umfang des Neuwertersatzes bei beschädigten, aber nicht vollständig zerstörten Gebäuden.
Relevante Bestimmungen
Dem Versicherungsvertrag lagen die Ergänzenden Bedingungen für die Sachversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (EBL Hof & Ernten, Fassung 08/2014 – F637) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Deckungsvariante Optimal (Astheo) Hof & Ernten, Fassung 07/2014 (F671), zugrunde.
Nach Art 3 F671 sind bewegliche Sachen im Freien, in offenen Gebäuden und in Rohbauten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die F637 regeln die Ersatzleistung und sehen bei Neuwertversicherung grundsätzlich den Ersatz der ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung am Tag des Schadens vor, wobei der Anspruch auf den über den Zeitwert hinausgehenden Teil an die Sicherung der Wiederherstellung geknüpft ist.
Sachverhalt
Der Kläger unterhielt eine umfassende Sachversicherung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Am 18. 8. 2022 kam es zu einem Sturmereignis, durch das ein als offenes Gebäude zu qualifizierender Schuppen einstürzte und ein darin befindlicher Silo zerstört wurde. Zudem wurde ein Wirtschaftsgebäude beschädigt.
Der Zeitwert des Schuppens betrug rund 24.700 EUR. Für die Sanierung der Schäden am Wirtschaftsgebäude waren Kosten von rund 18.000 EUR netto erforderlich, während eine vollständige Neuerrichtung deutlich höhere Kosten verursacht hätte. Die Beklagte leistete vorprozessual einen Betrag von 40.000 EUR, den sie dem Schaden am Schuppen widmete. Der Kläger begehrte darüber hinaus den Ersatz der Kosten einer Neuerrichtung beider Gebäude, den Ersatz des Silos sowie Vergütung für Eigenleistungen.
OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof weist die außerordentliche Revision des Klägers zurück und bestätigt im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Zunächst befasst sich der OGH mit dem zerstörten Silo. Dieser stelle eine bewegliche Sache dar, die sich in einem offenen Gebäude befunden habe. Der Risikoausschluss nach Art 3 F671 erfasse nach seinem klaren Wortlaut sämtliche beweglichen Sachen in offenen Gebäuden, unabhängig davon, ob es sich um im Versicherungsschein angeführte oder lediglich zusätzlich mitversicherte Objekte handle. Eine Einschränkung auf bestimmtes Inventar lasse sich der Klausel nicht entnehmen. Der Ausschluss sei weder ungewöhnlich noch gröblich benachteiligend und halte einer Kontrolle nach §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB stand. Der Versicherer sei daher hinsichtlich des Silos leistungsfrei.
Hinsichtlich der beschädigten Gebäude stellt der OGH klar, dass der Begriff der „Wiederherstellung“ in den Versicherungsbedingungen nicht zwingend eine Neuerrichtung bedeutet. Bei bloßen Beschädigungen umfasst die Wiederherstellung regelmäßig die vollständige Reparatur zur Herstellung eines gleichartigen Zustands wie vor dem Schadensereignis. Eine Neuwertversicherung bewirkt in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Reparaturkosten in voller Höhe ersetzt werden und nicht bloß anteilig nach dem Verhältnis von Zeit- zu Neuwert. Für das Wirtschaftsgebäude waren daher die erforderlichen Sanierungskosten von rund 18.000 EUR als Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen.
Bezüglich des Schuppens durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass mit der vorprozessualen Zahlung der Beklagten sowohl der Zeitwertschaden als auch die vom Kläger erbrachten Eigenleistungen abgegolten waren. Aus der Widmungserklärung ergab sich kein Verzicht des Versicherers auf die Berufung auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Der OGH bekräftigt, dass der Versicherer trotz einer vorprozessual möglicherweise großzügigeren Abrechnung im Prozess wieder auf die vertraglich vereinbarten Grundlagen zurückkommen darf.
Insgesamt verneint der OGH weitergehende Ansprüche des Klägers und bestätigt die restriktive Auslegung des Risikoausschlusses sowie den auf den tatsächlichen Wiederherstellungsaufwand begrenzten Neuwertersatz.