Drift-Training auf der Rennstrecke – grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kaskoversicherung

Drift-Training auf der Rennstrecke – grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kaskoversicherung

Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob ein im Rahmen eines privat organisierten Drift-Trainings verursachter Unfall unter den Ausschluss für kraftfahrsportliche Veranstaltungen fällt und ob eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vorliegt, die zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers führt.

Relevante Bestimmungen

Dem Kaskoversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung ABK/RV 2019 zugrunde. Danach besteht kein Versicherungsschutz für Schadensereignisse, die bei der Verwendung des Kraftfahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei deren Trainingsfahrten entstehen. Zudem normieren die Bedingungen als Obliegenheit die Einhaltung vereinbarter Verwendungszwecke des Fahrzeugs. Gesetzlich maßgeblich ist § 61 VersVG, wonach der Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei ist.

Sachverhalt

Das bei der Beklagten haftpflicht- und kaskoversicherte Fahrzeug des Klägers wurde mit dem Verwendungszweck „ohne besondere Verwendung“ versichert. Am 31. 5. 2021 nahm der Kläger mit diesem Fahrzeug an einem privat organisierten Drift-Training auf einer Rennstrecke teil. Die Strecke wurde für die Veranstaltung regelmäßig angefeuchtet, um das Driften zu erleichtern. Beim Driften wird das Fahrzeug bewusst in einen instabilen Fahrzustand im Haftungsgrenzbereich gebracht, indem die Traktion der Hinterräder reduziert und das Heck zum Ausbrechen gebracht wird.

Der Kläger erreichte auf der Start-Ziel-Gerade eine Geschwindigkeit zwischen 100 und 120 km/h. Im Annäherungsbereich zu einer engen Linkskurve geriet das Fahrzeug im Zuge der Vorbereitung des Driftmanövers ins Schleudern, drehte sich und prallte gegen eine Leitschiene. Die genaue Ursache des instabilen Fahrzustands und die konkrete Annäherungsgeschwindigkeit waren nicht mehr feststellbar. Der Kläger begehrte Ersatz der Reparaturkosten aus der Kaskoversicherung.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Versicherers Folge und stellte das klagsabweisende Ersturteil wieder her. Zunächst stellte er klar, dass der Risikoausschluss für kraftfahrsportliche Veranstaltungen nicht verwirklicht war. Nach den Feststellungen diente das Drift-Training weder der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten noch einem Leistungsvergleich oder einer Wertung. Es handelte sich daher nicht um eine kraftfahrsportliche Veranstaltung im Sinn der Versicherungsbedingungen.

Entscheidend war jedoch die Beurteilung der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der OGH betonte, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn sich ein Verhalten als auffallend sorglos darstellt und die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig und erheblich erhöht wird. Maßgeblich sind dabei unter anderem die Gefährlichkeit der Situation und das bewusste Inkaufnehmen eines erhöhten Risikos.

Nach den Feststellungen hatte der Kläger sein Fahrzeug bewusst in den Haftungsgrenzbereich gebracht, um ein Driftmanöver durchzuführen. Ziel des Driftens ist es gerade, das Fahrzeug kontrolliert in einer schwer beherrschbaren Grenzsituation zu bewegen. Der OGH hob hervor, dass in einer derart bewusst herbeigeführten Situation jederzeit – selbst bei geringfügigen Fehleinschätzungen – ein Kontrollverlust eintreten kann. Dies gilt auch auf einer gesperrten Rennstrecke, da dort ebenfalls Hindernisse wie Leitplanken vorhanden sind und die Schadenswahrscheinlichkeit durch nasse Fahrbahn und gezielte Traktionsreduktion erheblich gesteigert wird.

Der Kläger hatte dieses Risiko bewusst in Kauf genommen. Damit war der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, sodass der Versicherer gemäß § 61 VersVG leistungsfrei ist. Auf die Frage einer allfälligen zweckwidrigen Verwendung des Fahrzeugs kam es daher nicht mehr an.

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