Wasserschaden am Fußboden – Regress des Gebäudeversicherers

Wasserschaden am Fußboden – Regress des Gebäudeversicherers

Eine Subsidiaritätsklausel ist eine der Risikoabgrenzung dienende Bestimmung, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn ein anderer Versicherer die Gefahrtragung für das betreffende Wagnis unternommen hat.

Sachverhalt

Der Kläger hatte in seiner von ihm angemieteten Wohnung am Waschmaschinen-Wasseranschluss mit einem im Baumarkt erworbenen Sperrventil einen Gartenschlauch angeschlossen, um Terrassenpflanzen zu bewässern. Nach wenigen Tagen dürfte sich in den Nachtstunden der Schlauch von der Schlauchhülle des Ventils gelöst haben, wodurch Wasser auslief, das in Bodenfugen sowie den durchgängig verlegten Klebeparkettboden eindrang und an diesem nicht reparable Quell- und Schwundschäden verursachte. Der Parkettboden musste erneuert werden. Der Gebäudeversicherer des Vermieters hat diesem den Schaden ersetzt und begehrt vom Mieter, dem nunmehrigen Kläger, Ersatz dieser vom geschädigten Vermieter gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangenen Forderung.

Der Kläger begehrt nun Deckung aus seiner Haushaltsversicherung.

Relevante Bestimmungen der ABH

Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)

Artikel 15 Versicherte Sachen und Kosten

1. Versicherte Sachen

1.1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt

1.1.1. im Eigentum des Versicherungsnehmers […], sowie

1.1.2. fremde Sachen […] soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann. Fremde Sachen sind nur innerhalb der Wohnung mitversichert und nur, wenn sie ihrer Art nach zu den versicherten Sachen gehören und dem Versicherungsnehmer […] zur Benützung oder Verwahrung in Obhut gegeben wurden.

1.2. Zum Wohnungsinhalt gehören

1.2.3. Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör, soweit dafür keine Entschädigung aus einer Gebäudeversicherung verlangt werden kann:

Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, […], Klosetts und Armaturen. […]

PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB)

Artikel 7 Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?

10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an

10.1. Sachen die der Versicherungsnehmer oder […] entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben;

17. Erweiterte Privathaftpflicht

4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.

OGH-Entscheidung

Da es in der (österreichischen) Versicherungspraxis grundsätzlich keine generelle „All-Risk-Versicherung“ gibt, darf ein Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass mit einer Haushaltsversicherung schlechthin jedwedes Risiko abgedeckt ist (vgl RS0119747). Zwar ist die Rechtsprechung bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen darum bemüht, den Deckungsschutz mehrerer Versicherungen so abzugrenzen, dass sie nahtlos ineinandergreifen; ein Überschneiden von Versicherungsbereichen oder Deckungslücken müssen aber nach ständige Rechtsprechung nicht jedenfalls verhindert werden (vgl RS0129943).

Eine Subsidiaritätsklausel ist eine der Risikoabgrenzung dienende Bestimmung, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn ein anderer Versicherer die Gefahrtragung für das betreffende Wagnis unternommen hat; sie soll unerwünschte Doppelversicherungen hintanhalten.

Nach den Feststellungen besteht einerseits eine Gebäudeversicherung des Vermieters (dessen Eigenversicherung) und andererseits eine dasselbe Interesse des Vermieters an der Integrität des vermieteten Objekts deckende Haushaltsversicherung des Klägers (Art 15.1.2.3. AHB). Nach dem klaren Wortlaut der AHB wäre daher die Beklagte nur dann zur Deckung in Ansehung der Sachversicherung verpflichtet, wenn (hier) die Gebäudeversicherung dem Vermieter – ihrem Versicherungsnehmer – den Schaden am vermieteten Objekt nicht ersetzt hätte. Dies war aber nach dem unstrittigen Sachverhalt nicht der Fall, sodass die ausdrückliche Subsidiaritätsklausel greift.

Der Haushaltsversicherer ist daher aus der Sachversicherung leistungsfrei.

Zwar umfasst der Versicherungsschutz in der Privat-Haftpflichtversicherung grundsätzlich auch die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht (vgl Art 25.2.1.2 ABH, Art 1.2.1.2 AHVB). Haftpflichtansprüche in Ansehung aller gemieteten Sachen (Mietverhältnis über ein Monat) sind jedoch nicht versichert, weshalb auch kein Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung besteht.

Anmerkungen

Die – meiner Ansicht nach richtige – rechtliche Beurteilung des OGH trifft den Versicherungsnehmer hier hart und wird wohl aufgrund der gegebenen Sachverhalts- und Bedingungslage als ungerecht angesehen werden. Hätte der Vermieter keine Gebäudeversicherung abgeschlossen, wäre der Sachverhalt aus der Haushaltsversicherung des VN gedeckt gewesen. Das grob fahrlässige Verhalten des VN hätte der Haushaltsversicherer diesem hier nicht entgegen halten können, da der Haushaltsversicherer auf den Einwand der Leistungsfreiheit verzichtet hat.

Für den Haftungsprozess des Gebäudeversicherers, auf den die Ansprüche des Vermieters gemäß § 67 VersVG übergegangen sind, gegen den Mieter hat der Mieter auch keine Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung, da Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an gemieteten Sachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (ausgenommen sind Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat – also typischerweise Urlaubsanmietungen). Es empfiehlt sich daher, Schäden an gemieteten Sachen ausdrücklich mitzuversichern, da sonst die Subsidiaritätsklausel – wie im gegenständlichen Fall – dazu führt, dass der Versicherungsnehmer den Schaden selbst begleichen muss, obwohl es sogar zwei Versicherer gibt (Gebäude- und Haushaltsversicherer), die grundsätzlich decken.

Vgl. versdb 2022, 64 – versdb.com

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