Vorvertragliche Anzeigeobliegenheit bei Abschluss einer Yachtversicherung

Vorvertragliche Anzeigeobliegenheit bei Abschluss einer Yachtversicherung

Die Entscheidung befasst sich mit Umfang und Reichweite der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 16 VersVG bei Abschluss einer Kasko- und Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann gravierende technische Mängel auch ohne ausdrückliche Nachfrage des Versicherers anzuzeigen sind und welche Folgen eine grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheit hat.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte am 13.4.2022 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft den Abschluss einer Kasko- und Haftpflichtversicherung für seine Motoryacht. In der Nacht vom 16. auf den 17.4.2022 kam es auf der Yacht zu einem Brandereignis, bei dem diese zu einem beträchtlichen Teil abbrannte.

Der Kläger meldete den Schaden am 21.4.2022. Mit Schreiben vom 19.5.2022 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und lehnte die Leistung ab. Sie stützte sich darauf, dass der Kläger gravierende technische Probleme und eine umfassende Reparaturnotwendigkeit der Yacht vor Vertragsabschluss nicht offengelegt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof weist die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er stellt zunächst die Grundsätze zur vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit nach § 16 Abs 1 VersVG dar. Diese erstreckt sich auf alle dem Versicherungsnehmer bekannten, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände. Für die Gefahrenerheblichkeit genügt es, dass der betreffende Umstand objektiv geeignet ist, die Entscheidung des Versicherers über den Vertragsabschluss oder die Bedingungen zu beeinflussen; eine tatsächliche Ablehnung des Vertrags bei Kenntnis des Umstands ist nicht erforderlich.

Die Erfüllung der Anzeigeobliegenheit beschränkt sich nicht auf die Beantwortung konkreter Fragen des Versicherers. Vielmehr kann auch eine sogenannte spontane Anzeigepflicht bestehen, wenn der Versicherer keine oder keine ausreichenden Fragen stellt. Nicht ausdrücklich erfragte Umstände sind dann mitzuteilen, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint.

Unterbleibt die Anzeige eines erheblichen Umstands, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, kann der Versicherer nach § 16 Abs 3 VersVG nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Unterlassung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Maßgeblich ist dabei eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Situation, des Werts der gefährdeten Interessen und der subjektiven Vorwerfbarkeit.

Im konkreten Fall bestätigt der OGH die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Mitteilung gravierender technischer Mängel und eines umfassenden Reparaturbedarfs der Yacht für den Versicherungsnehmer geradezu selbstverständlich sein musste. Solche Umstände sind für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbar risikoerheblich. Angesichts der Gefährlichkeit der Situation und der mehrfachen Unterlassungen liegt eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt vor, die als grob fahrlässige Verletzung der Anzeigeobliegenheit zu qualifizieren ist.

Ob die beteiligte Vermittlerin als Maklerin oder Agentin tätig war, erachtete der OGH als unerheblich, weil der Kläger auch dieser die ihm bekannten technischen Probleme der Yacht nicht offengelegt hatte. Der Rücktritt des Versicherers vom Vertrag war daher berechtigt, eine Leistungspflicht bestand nicht.

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