Unterversicherung und Aufklärungspflichten bei Abschluss einer Feuerversicherung mit Versicherungsmakler
Die Entscheidung behandelt die Reichweite vorvertraglicher Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten des Versicherers bei Vereinbarung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsnehmer durch einen Versicherungsmakler vertreten ist. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer für eine Unterversicherung haftet.
Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer eines Mehrparteienwohnhauses, für das sie im Dezember 2019 bei der Beklagten eine Feuerversicherung mit einer baukostenindexierten Versicherungssumme von 900.000 EUR abschlossen. Der Vertragsabschluss erfolgte unter Mitwirkung eines Versicherungsmaklers, der im Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten der Kläger auftrat.
Am 23. 12. 2022 wurde das Gebäude durch einen Brand beschädigt. Der von der Beklagten beigezogene Sachverständige ermittelte einen Versicherungswert von 1.681.200 EUR. Der Gesamtschaden belief sich auf 54.885,05 EUR, wovon die Beklagte aufgrund einer angenommenen Unterversicherung lediglich 36.127,28 EUR leistete.
Die Kläger begehrten den Differenzbetrag und machten geltend, die Beklagte habe vorvertragliche Aufklärungs- und Schutzpflichten verletzt. Sie habe insbesondere auf eine drohende Unterversicherung hinweisen müssen. Für eine allfällige Unterversicherung sei daher der Versicherer verantwortlich.
OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof weist die Revision der Kläger zurück und bestätigt damit die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellt zunächst klar, dass die Versicherungssumme grundsätzlich von den Vertragsparteien frei vereinbart wird und kein gesetzlich festgelegter Mindestbetrag besteht. Liegt die Versicherungssumme unter dem Versicherungswert, haftet der Versicherer gemäß § 56 VersVG nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen Wert.
Im vorliegenden Fall ging es nicht um die grundsätzliche Risikozuordnung bei Unterversicherung, sondern um die Frage, ob der Versicherer bei der Festlegung der Versicherungssumme gegen vorvertragliche Aufklärungs-, Schutz- oder Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Versicherer nicht verpflichtet, von sich aus zu überprüfen, ob das angebotene Versicherungsprodukt das Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers vollständig abdeckt. Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer erkennbar von unrichtigen Vorstellungen über den Deckungsumfang ausgeht oder der Versicherer diese Fehlvorstellungen sogar bestärkt.
Entscheidend war im konkreten Fall, dass die Kläger beim Vertragsabschluss durch einen Versicherungsmakler vertreten waren. Dieser ist der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnen und hat dessen Interessen wahrzunehmen. Als Fachmann des Versicherungswesens obliegt es dem Makler, ein den Bedürfnissen des Kunden entsprechendes Risikomanagement sicherzustellen. Aufgrund dieses Fachwissens sind die Aufklärungspflichten des Versicherers gegenüber einem Versicherungsmakler geringer als gegenüber einem unvertretenen Versicherungsnehmer.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen durfte die Beklagte auf Basis der ihr übermittelten Unterlagen – insbesondere der Vorpolizze mit deutlich geringerer Versicherungssumme sowie der im Verkaufsexposé angeführten Werte – davon ausgehen, dass die vereinbarte Versicherungssumme von 900.000 EUR ausreichend sei. Die Beklagte erweckte weder den Anschein, den Versicherungswert selbst sachverständig ermittelt zu haben, noch lagen für sie konkrete Anhaltspunkte für einen höheren Wert der Liegenschaft vor. Auch der Umstand, dass die Kläger eine „volle Deckung“ anstrebten, begründete unter diesen Umständen keine weitergehende Aufklärungspflicht des Versicherers.
Der OGH bestätigt zudem, dass gegenüber einem Versicherungsmakler keine Verpflichtung des Versicherers besteht, die Bedeutung und Folgen einer Unterversicherung gesondert zu erläutern. Eine grobe Fehlbeurteilung oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt nicht vor. Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.