Rechtsschutzversicherung bei culpa in contrahendo – Schadenersatz-Rechtsschutz trotz Deckungsabgrenzungsausschlüssen
Der Oberste Gerichtshof klärt in dieser Entscheidung grundlegende Abgrenzungsfragen zwischen den einzelnen Rechtsschutzbausteinen und befasst sich mit der Deckung von Schadenersatzansprüchen aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche aus culpa in contrahendo vom Schadenersatz-Rechtsschutz erfasst bleiben, obwohl die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen dafür spezielle Deckungsabgrenzungsausschlüsse vorsehen.
Relevante Bestimmungen
Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 2010 in der Fassung 2012 (ARB) zugrunde. Art 19 ARB regelt den Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz und umfasst die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden.
Art 19.3.1.3 ARB schließt zur Vermeidung von Überschneidungen die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten aus, sofern diese Ansprüche gemäß Art 23 ARB versicherbar sind. Art 19.3.1.4 ARB nimmt zudem Fälle aus, die beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken oder Gebäuden entstehen, soweit hierfür Rechtsschutz nach Art 24 ARB vorgesehen ist.
Art 23 ARB regelt den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz, Art 24 ARB den Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete.
Sachverhalt
Die Kläger kauften im Jahr 2017 eine Eigentumswohnung zur Befriedigung ihres privaten Wohnbedürfnisses. Erst 2023 stellte sich heraus, dass die Wohnung rechtlich ausschließlich zur Aufrechterhaltung eines dort angesiedelten Gewerbebetriebs errichtet worden war und nicht zu Wohnzwecken genutzt werden durfte. Die Kläger strebten daraufhin die schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege der Naturalrestitution an. Sie stützten ihre Ansprüche auf eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Verkäufers und machten geltend, den Kaufvertrag bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht abgeschlossen zu haben.
Die Rechtsschutzversicherung verweigerte die Deckung und berief sich darauf, dass Art 19 ARB nur deliktische Schadenersatzansprüche erfasse. Zudem seien Ansprüche aus reinen Vermögensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen nach Art 19.3.1.3 ARB ausgeschlossen und im Übrigen dem Vertrags- oder Grundstücksrechtsschutz zuzuordnen, für den keine Deckung bestehe. Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation und wiesen das Deckungsbegehren ab.
OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Zunächst stellte der OGH klar, dass Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo grundsätzlich unter die primäre Risikoumschreibung des Schadenersatz-Rechtsschutzes nach Art 19 ARB fallen. Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung beruhen nicht auf einem bestehenden Vertrag, sondern auf einem gesetzlich begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis. Dieses entsteht ex lege bereits mit der Aufnahme geschäftlicher Kontakte und ist funktional der außervertraglichen Haftung zuzuordnen. Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo sind daher nicht schon deshalb vom Schadenersatz-Rechtsschutz ausgeschlossen, weil sie im Zusammenhang mit einem später abgeschlossenen Vertrag stehen.
Der OGH befasste sich sodann ausführlich mit der Funktion der in Art 19.3.1.3 und Art 19.3.1.4 ARB vorgesehenen Ausschlüsse. Dabei qualifizierte er diese Bestimmungen nicht als echte Risikoausschlüsse, sondern als bloße Deckungsabgrenzungsausschlüsse. Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, Überschneidungen zwischen den einzelnen Rechtsschutzbausteinen zu vermeiden und bestimmte Fallgruppen einem anderen Baustein zuzuweisen. Solche Deckungsabgrenzungsausschlüsse greifen nach der Rechtsprechung jedoch nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsumschreibung des jeweils in Bezug genommenen anderen Bausteins grundsätzlich versicherbar wäre – unabhängig davon, ob dieser Baustein im konkreten Vertrag tatsächlich abgeschlossen wurde.
Im konkreten Fall verneinte der OGH sowohl eine Zuordenbarkeit zum Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nach Art 23 ARB als auch zum Grundstücksrechtsschutz nach Art 24 ARB. Der auf den Erwerb von Wohnungseigentum gerichtete Kaufvertrag ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers weder ein schuldrechtlicher Vertrag über bewegliche Sachen noch ein Werkvertrag über unbewegliche Sachen im Sinn des Art 23 ARB. Ebenso wenig machten die Kläger rechtliche Interessen aus einem dinglichen Recht geltend, sodass auch Art 24 ARB nicht einschlägig war.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder nach Art 23 noch nach Art 24 ARB versicherbar ist, konnten die Deckungsabgrenzungsausschlüsse des Art 19.3.1.3 und Art 19.3.1.4 ARB nicht eingreifen. Die Deckung nach Art 19 ARB blieb daher grundsätzlich aufrecht.
Nicht entschieden hat der OGH hingegen die von der Beklagten geltend gemachte grob schuldhafte Verletzung einer Auskunftsobliegenheit. Da hierzu mangels entsprechender Feststellungen noch keine Beurteilung möglich war, wurde die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.