Notwendige und zweckentsprechende Kosten in der Rechtsschutzversicherung

Notwendige und zweckentsprechende Kosten in der Rechtsschutzversicherung

Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Frage, in welchem Umfang der Rechtsschutzversicherer Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen hat und konkretisiert die Kriterien der Notwendigkeit, Zweckentsprechung und Angemessenheit anwaltlicher Kosten nach den ARB 2003.

Sachverhalt

Zwischen den Parteien bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 2003 zugrunde lagen. Der Kläger hatte in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verwendung eines sogenannten Radar- und Laserblockers im Fahrzeug anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen.

Im zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren erstattete der Rechtsvertreter des Klägers mehrere schriftliche Eingaben und legte verschiedene Unterlagen vor. Der Kläger begehrte vom Rechtsschutzversicherer unter anderem Kosten für Schriftsätze, die ohne behördliche Aufforderung eingebracht worden waren, sowie Honorare, die auf Basis einer hohen Bemessungsgrundlage berechnet wurden. Nach Abschluss des Verfahrens begehrte er vom Rechtsschutzversicherer Ersatz in Höhe von insgesamt rund 25.000 EUR.

Die beklagte Versicherung erkannte diese Kosten nur teilweise an und lehnte insbesondere den Ersatz mehrerer Schriftsätze sowie die geltend gemachte Honorarbemessung ab. Die beklagte Versicherung vertrat die Auffassung, dass zahlreiche dieser Kosten nicht notwendig und zweckentsprechend gewesen seien und dass die geltend gemachten Honorare in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und zum Umfang des Verwaltungsstrafverfahrens stünden.

Der Kläger brachte daraufhin Klage auf Zahlung der restlichen Kosten ein. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Relevante Bestimmungen der ARB

Nach Art 6 ARB 2003 übernimmt der Versicherer im Fall seiner Leistungspflicht jene Kosten, die ab Geltendmachung des Deckungsanspruchs entstehen und für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen notwendig sind. Kosten gelten als notwendig, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend, nicht mutwillig und mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erfolgt. Zu ersetzen sind zudem nur angemessene Kosten, insbesondere die Kosten eines inländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder der Autonomen Honorarrichtlinien.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision als unzulässig zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er hielt zunächst fest, dass Klauseln, wonach der Rechtsschutzversicherer nur notwendige, zweckentsprechende und angemessene Kosten zu übernehmen hat, weder ungewöhnlich noch intransparent oder gröblich benachteiligend sind. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer müsse damit rechnen, dass nicht jede beliebige anwaltliche Tätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst ist.

Zur Auslegung des Begriffs der „notwendigen und zweckentsprechenden“ Kosten stellte der OGH klar, dass dabei auf objektive Kriterien abzustellen ist. Maßgeblich ist, ob eine Prozesshandlung geeignet war, den angestrebten Verfahrenszweck zu fördern, und ob dieser Zweck nicht auch mit geringerem Aufwand hätte erreicht werden können. Dabei können die zu den Kostenersatzbestimmungen der ZPO entwickelten Grundsätze sinngemäß herangezogen werden.

Im konkreten Fall bestätigte der Gerichtshof die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach mehrere vom Kläger geltend gemachte Schriftsätze nicht notwendig gewesen seien. Diese hätten entweder ohne Weiteres im Rahmen einer späteren Verhandlung erstattet werden können oder seien ohne Aufforderung der Behörde eingebracht worden, ohne den Verfahrensgang wesentlich zu fördern. Auch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Entscheidungen sei zeitlich und sachlich nicht erforderlich gewesen.

Hinsichtlich der Honorarbemessung verwies der OGH auf seine gefestigte Rechtsprechung, wonach bei Verwaltungsstrafverfahren mit vergleichsweise geringer Strafdrohung Abschläge nach § 2 Abs 2 AHK vorzunehmen sind, wenn die Anwendung hoher Bemessungsgrundlagen in einem auffallenden Missverhältnis zur Bedeutung und Komplexität des Verfahrens steht. Die Vorinstanzen hätten zutreffend berücksichtigt, dass sich das Verfahren im Wesentlichen auf die Frage beschränkte, ob ein bestimmtes Gerät zur Störung von Verkehrsüberwachungseinrichtungen geeignet war, und keine besondere rechtliche Komplexität aufwies. Der vorgenommene Honorarabschlag von 50 % hielt sich daher im zulässigen Ermessensspielraum.

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