Neuwertversicherung und Eigenleistungen bei Leitungswasserschäden

Neuwertversicherung und Eigenleistungen bei Leitungswasserschäden

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer bei einer Gebäudeversicherung zum Neuwert Anspruch auf Ersatz von Wiederherstellungskosten hat, wenn er den Schaden überwiegend durch umfangreiche Eigenleistungen saniert, und ob der Versicherer in einem solchen Fall die Entschädigung auf geringere „angemessene“ Kosten beschränken darf.

Relevante Bestimmungen

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Eigenheimversicherung abgeschlossen, die unter anderem eine Leitungswasserschadensversicherung umfasste. Dem Vertrag lagen die Bedingungen C* sowie die Bedingungen D* zugrunde. Nach den maßgeblichen Bestimmungen erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenfall sichergestellt ist. Ersetzt werden der Schaden durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr oder deren unvermeidliche Folge, nämlich die Wiederherstellungskosten im Sinn einer Neuwertentschädigung am Tag des Schadens.

Sachverhalt

Der Kläger ist Hälfteeigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus. Zwischen Dezember 2018 und Anfang August 2019 kam es in diesem Haus zu einem Leitungswasserschaden. Die Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach war unstrittig. Der Kläger sanierte den Schaden großteils selbst, teilweise mit Hilfe von Bekannten, und begehrte aus dem Versicherungsvertrag insgesamt EUR 50.886,72 samt Zinsen als Neuwertentschädigung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nur teilweise statt. Es stellte fest, dass der Kläger und seine Helfer mehr als 2.200 Arbeitsstunden aufgewendet hatten, jedoch nur rund 1.200 Stunden als angemessen anzusehen seien. Die Eigenleistungen wurden mit EUR 20 pro Stunde bewertet; zusätzlich seien Professionistenleistungen erforderlich gewesen. Daraus leitete das Erstgericht „angemessene“ Reparaturkosten von rund EUR 50.000 ab. Wären sämtliche Arbeiten durch Professionisten durchgeführt worden, hätten sich die Kosten jedoch auf über EUR 94.000 belaufen. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger bei Ersatz der Professionistenkosten ungerechtfertigt bereichert wäre, weshalb nur die geringeren Kosten zu ersetzen seien.

Entscheidung des OLG Wien

Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil dahin ab, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben wurde. Es stellte zunächst klar, dass es sich bei der vorliegenden Eigenheimversicherung eindeutig um eine Neuwertversicherung handelt. Die maßgeblichen Bedingungen sehen ausdrücklich den Ersatz der Wiederherstellungskosten vor, unabhängig davon, wie der Versicherungsnehmer den Schaden tatsächlich behebt.

In der Sachversicherung sind die Wiederherstellungskosten grundsätzlich abstrakt zu bestimmen. Maßgeblich sind die objektiv erforderlichen Reparaturkosten, also jene Kosten, die für eine sach- und fachgerechte Wiederherstellung durch Professionisten aufzuwenden wären. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer den Schaden tatsächlich behebt, günstiger saniert oder – wie hier – in erheblichem Umfang Eigenleistungen erbringt.

Das Gericht betonte, dass die vom Kläger erbrachten, zeitintensiven und körperlich belastenden Eigenleistungen weit über das hinausgingen, was einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zumutbar ist. Der Kläger war daher nicht verpflichtet, den Schaden selbst zu sanieren. Einsparungen, die dadurch entstanden, dass er Arbeiten selbst oder besonders günstig durchführen ließ, kommen ihm zugute. Der Versicherungsnehmer kann in einer solchen Konstellation jene Kosten verlangen, die er bei Beauftragung von Professionisten hätte aufwenden müssen, sofern die Arbeiten sach- und fachgerecht durchgeführt wurden.

Die vom Erstgericht herangezogene Argumentation einer ungerechtfertigten Bereicherung wies das OLG zurück. Eine solche Betrachtung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Versicherungsbedingungen ausdrücklich auf den tatsächlichen Wiederherstellungsaufwand abstellen und dem Versicherer einen Abzug erlauben, wenn die Wiederherstellung günstiger erfolgt. Eine derartige Einschränkung war im vorliegenden Vertrag jedoch nicht vereinbart. Ohne eine solche Klausel ist die Neuwertentschädigung in voller Höhe der objektiven Wiederherstellungskosten zu leisten, selbst wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich weniger aufwendet oder die Wiederherstellung später unterbleibt.

Da die begehrten Kosten durch die festgestellten Wiederherstellungskosten bei Durchführung durch Professionisten jedenfalls gedeckt waren, war der Berufung stattzugeben. Die Revision erklärte das OLG für unzulässig.

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