Kostenbeteiligung an der Erhaltung einer Dienstbarkeit und Rechtsschutzdeckung

Kostenbeteiligung an der Erhaltung einer Dienstbarkeit und Rechtsschutzdeckung

Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Streitigkeit über die Tragung von Erhaltungs- und Sanierungskosten einer Dienstbarkeit vom Rechtsschutz für Grundstückseigentum oder vom allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz erfasst ist. Im Mittelpunkt stand dabei die Abgrenzung zwischen dinglichen Rechten und bloß schuldrechtlichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Servitut.

Sachverhalt

Zwischen dem Erstkläger und der beklagten Versicherung bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, wobei die Zweitklägerin als mitversicherte Person in den Versicherungsschutz einbezogen war. Vertragsgrundlage waren die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB 2005. Die Kläger sind Eigentümer einer Liegenschaft, zu deren Gunsten auf einer benachbarten Liegenschaft eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts eingeräumt ist.

Der Eigentümer der dienenden Nachbarliegenschaft begehrte in einem gerichtlichen Verfahren von den Klägern die Zahlung eines Betrags von rund 15.500 EUR. Grundlage dieses Begehrens war eine im Dienstbarkeitsvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach sich die Kläger an den Kosten der Sanierung und Instandsetzung des Weges zur Hälfte zu beteiligen hätten.

Die Kläger begehrten von ihrer Rechtsschutzversicherung Deckung für dieses Verfahren. Das Erstgericht gab dem Deckungsbegehren statt. Auf Berufung der Versicherung wies das Berufungsgericht die Klage jedoch ab und verneinte das Bestehen von Rechtsschutzdeckung. Gegen diese Entscheidung erhoben die Kläger Revision.

Relevante Bestimmungen der ARB

Nach den ARB 2005 umfasst der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz unter anderem die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen. Daneben sieht der Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten aus dinglichen Rechten vor.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Kläger zurück. Er bestätigte damit die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach im vorliegenden Fall keine Rechtsschutzdeckung besteht.

Der OGH stellte klar, dass der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz nicht einschlägig sei, weil dem zu deckenden Verfahren kein schuldrechtlicher Vertrag über eine bewegliche Sache und auch kein Reparatur- oder Werkvertrag über eine unbewegliche Sache zugrunde liege. Streitgegenstand sei vielmehr eine Kostenersatzforderung, die auf einer besonderen Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeit beruhe.

Auch der Rechtsschutz für Grundstückseigentum aus dinglichen Rechten greife nicht. Die Interessenwahrnehmung aus dinglichen Rechten umfasse nach den Bedingungen insbesondere die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen, die unmittelbar auf das dingliche Recht selbst gerichtet sind, etwa Eigentums- oder Servitutsklagen oder Ersatzansprüche wegen der Verletzung dinglicher Rechte. Im gegenständlichen Verfahren gehe es jedoch nicht um den Bestand, den Umfang oder die Ausübung der Dienstbarkeit als solcher, sondern um eine bloß schuldrechtliche Vereinbarung über die Tragung von Kosten der Instandsetzung und Erhaltung der Dienstbarkeitstrasse.

Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass sich die Revision der Kläger nicht inhaltlich mit der ausführlichen rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts auseinandergesetzt habe, sondern diesem lediglich pauschal eine unrichtige rechtliche Beurteilung entgegengehalten habe. Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge sei die Revision daher zurückzuweisen.

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