Kaskoversicherung – Handbremse nicht angezogen II

Kaskoversicherung – Handbremse nicht angezogen II

Das Ziehen der Handbremse und/oder Einlegen eines Gangs beim Abstellen des Fahrzeugs auf einem Parkplatz mit Gefälle ist auch bei Vorliegen eines „Hill-Holdsystems“ erforderlich.

Sachverhalt

Vor dem Haus des Klägers befindet sich eine Parkfläche, die aus gepflasterten Betonsteinen besteht. Das (Nord-Süd-)Gefälle der Parkfläche beträgt auf den ersten vier Metern nach der Begrenzung durch eine Steinmauer 1 % und steigt innerhalb der nächsten vier Meter auf bis zu 30 % an. Der Kläger wusste, dass ein auf der Parkfläche abgestelltes Fahrzeug bei nicht entsprechender Absicherung über eine Wegstrecke von nahezu 20 Metern wegrollen und dies zu einem größeren Schaden führen kann.

Das Fahrzeug des Klägers verfügt über ein Schaltgetriebe, eine Handbremse und ein sogenanntes „Hill-Holdsystem“. Dieses System bewirkt, dass bei Abstellen des Fahrzeugs und kurzem Betätigen des Bremspedals im Leerlauf die Bremse über eine Zeitspanne von etwa 20 Sekunden aktiviert wird und sich anschließend wieder löst. Wenn die Handbremse beim Abstellvorgang nicht aktiviert ist, scheint nach dem Abstellen des Motors auf dem Display im Fahrzeug ein Warnhinweis auf, der für jeden aufmerksamen Kfz-Lenker klar ersichtlich ist. Der Kläger ist mit der technischen Einrichtung des Fahrzeugs gut vertraut.

Der Kläger stellte sein Fahrzeug auf der Parkfläche vor seinem Haus ab. Ein derart abgestelltes Fahrzeug rollt aufgrund des vorhandenen Gefälles in Richtung Süden ab, wenn weder die Handbremse noch ein Gang eingelegt ist. Der Kläger legte dennoch keinen Gang ein und zog die Handbremse überhaupt nicht an. Er betätigte jedoch kurz das Bremspedal, wodurch sich das „Hill-Holdsystem“ aktivierte. Anschließend stieg er aus dem Fahrzeug, ohne sich davor zu vergewissern, ob ein Gang eingelegt oder die Handbremse aktiviert war. Nachdem sich die Bremse nach ungefähr 20 Sekunden wieder löste, rollte das Fahrzeug über die Parkfläche nach hinten in Richtung Süden, prallte gegen die nordöstliche Ecke der Gartenhütte des Klägers und wurde dadurch beschädigt.

Der Kaskoversicherer wendet Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit ein.

OGH-Entscheidung

Gemäß § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

Die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der D

Der Kläger war im vorliegenden Fall sowohl mit den Örtlichkeiten als auch mit den technischen Einrichtungen seines Fahrzeugs, wozu auch das „Hill-Holdsystem“ zählt, gut vertraut. Er wusste daher, dass dieses System beim Abstellen des Fahrzeugs und kurzem Betätigen des Bremspedals im Leerlauf die Bremse nur über eine Zeitspanne von etwa 20 Sekunden aktiviert und sich die Bremse anschließend wieder löst. Weiters steht fest, dass er weder einen Gang einlegte noch die Handbremse – trotz eines Warnhinweises am Display – betätigte und das Fahrzeug in einem Bereich abstellte, in dem leichtes (aber rasch und stark zunehmendes) Gefälle besteht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen, der Kläger sei irrtümlich davon ausgegangen, er habe das Fahrzeug dauerhaft ordnungsgemäß abgesichert.

Insgesamt ist das festgestellte Verhalten des Klägers bei den festgestellten örtlichen Gegebenheiten daher nicht mehr als nur leicht fahrlässig einzustufen. Das Ziehen der Handbremse und/oder Einlegen eines Gangs beim Abstellen des Fahrzeugs auf einem Parkplatz mit Gefälle ist auch bei Vorliegen eines „Hill- Da der Kläger den Versicherungsfall somit grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist die Beklagte gemäß § 61 VersVG leistungsfrei.

Anmerkungen

Vgl. 7 Ob 142/22s: Dort hatte der VN den ersten Gang eingelegt und keinen Grund zur Annahme gehabt, dass der Gang nicht eingerastet, das Fahrzeug also nicht dauerhaft gegen Wegrollen abgesichert gewesen war. Die beiden Sachverhalte sind daher laut OGH nicht vergleichbar. Das Berufungsgericht sah das noch anders.

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