Keine Erfolgsaussicht bei Amtshaftung gegen den Obersten Gerichtshof

Keine Erfolgsaussicht bei Amtshaftung gegen den Obersten Gerichtshof

Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Rechtsschutzversicherer die Deckung für ein beabsichtigtes Amtshaftungsverfahren zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten verweigern durfte. Im Mittelpunkt stand dabei die klare Abgrenzung zwischen überprüfbarem Fehlverhalten staatlicher Organe und dem gesetzlich angeordneten Haftungsausschluss für Erkenntnisse der Höchstgerichte.

Sachverhalt

Zwischen den Parteien bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 2008 zugrunde lagen. Der Kläger begehrte die Feststellung der Deckungspflicht für ein von ihm geplantes Amtshaftungsverfahren. Er war der Ansicht, der Oberste Gerichtshof sei in einer ihn betreffenden Entscheidung rechtswidrig und schuldhaft vom festgestellten Sachverhalt abgewichen und habe dadurch einen Schaden verursacht.

Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Kostenübernahme unter Berufung auf Art 9.2.3. ARB ab. Danach ist der Versicherer berechtigt, die Deckung zur Gänze abzulehnen, wenn nach Prüfung der Rechts- und Beweislage erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Feststellung der Deckungspflicht.

Relevante Bestimmungen der ARB

Nach Art 9 ARB 2008 ist der Versicherer berechtigt, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu prüfen. Gelangt er dabei zum Ergebnis, dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, kann er die Kostenübernahme ablehnen. Diese Regelung dient der Abgrenzung des versicherten Risikos und soll den Versicherer vor der Finanzierung offensichtlich aussichtsloser Prozesse schützen.

Vorinstanzen

Die Vorinstanzen wiesen das Feststellungsbegehren des Klägers ab. Sie gingen davon aus, dass die beabsichtigte Amtshaftungsklage schon aufgrund der klaren Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg habe. Maßgeblich sei, dass der Kläger seinen Amtshaftungsanspruch unmittelbar aus dem Inhalt einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ableite.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Revision und machte geltend, der Rechtsschutzversicherer dürfe die Erfolgsaussichten nicht derart streng beurteilen. Zudem sei der Haftungsausschluss des § 2 Abs 3 AHG verfassungskonform einschränkend auszulegen.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück. Er bestätigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung kein strenger Maßstab anzulegen ist. Bereits eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Prozesserfolgs genügt grundsätzlich. Besteht jedoch eine klare Gesetzeslage oder eine gefestigte höchstgerichtliche Judikatur, kann dies die Annahme rechtfertigen, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Im vorliegenden Fall verwies der OGH auf die langjährige und gefestigte Judikatur zu § 2 Abs 3 AHG. Diese Bestimmung ordnet ohne Einschränkung an, dass aus einem Erkenntnis eines Höchstgerichts kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden kann. Der Zweck dieses Haftungsausschlusses liegt darin, eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung höchstgerichtlicher Entscheidungen durch ordentliche Gerichte und damit eine potenziell endlose Prozesskette zu verhindern.

Zwar seien Amtshaftungsansprüche aus nicht überprüfbaren Verhaltensweisen eines Höchstgerichts – etwa im Zusammenhang mit der Verfahrensführung – denkbar. Der Kläger habe seinen behaupteten Anspruch jedoch ausdrücklich darauf gestützt, dass der Oberste Gerichtshof inhaltlich rechtswidrig entschieden habe. Damit leite er den geltend gemachten Schaden unmittelbar aus einem Erkenntnis des Höchstgerichts ab, was nach der eindeutigen Rechtslage ausgeschlossen ist.

Vor diesem Hintergrund war es nach Ansicht des OGH nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen und der Rechtsschutzversicherer die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage verneint hatten. Die Ablehnung der Deckung nach Art 9.2.3. ARB 2008 war daher rechtmäßig.

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