Geschlechtsumwandlungen in der privaten Krankenversicherung – Unzulässiger Risikoausschluss wegen mittelbarer Geschlechterdiskriminierung

Geschlechtsumwandlungen in der privaten Krankenversicherung – Unzulässiger Risikoausschluss wegen mittelbarer Geschlechterdiskriminierung

Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, ob der in Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene generelle Ausschluss von Geschlechtsumwandlungen in der privaten Krankenversicherung mit dem versicherungsrechtlichen Diskriminierungsverbot vereinbar ist und ob eine derartige Klausel eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung darstellt.

Relevante Bestimmungen

Der beklagte Versicherer legte seinen Krankenversicherungsverträgen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankenkosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB 2005 – Fassung 01/2024) zugrunde. Nach § 1 AVB 2005 ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit und Unfallsfolgen. In § 1.2.4 AVB 2005 werden bestimmte Behandlungen ausdrücklich vom Versicherungsfall ausgenommen, darunter kosmetische Behandlungen, Zahnimplantationen, Maßnahmen der Rehabilitation sowie Geschlechtsumwandlungen und deren Folgen, unabhängig davon, ob diese medizinisch notwendig sind.

Sachverhalt

Der klagende Verein für Konsumenteninformation brachte als nach § 29 Abs 1 KSchG klagebefugter Verband eine Verbandsklage gegen den Versicherer ein. Er begehrte die Unterlassung der Verwendung der Klausel über den Ausschluss von Geschlechtsumwandlungen sowie sinngleicher Bestimmungen und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Ausschluss verstoße gegen § 1c VersVG, der – verfassungskonform und unionsrechtskonform ausgelegt – jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbiete.

Die Beklagte wandte ein, der Risikoausschluss gelte geschlechtsneutral für alle Versicherungsnehmer und stelle daher keine Diskriminierung dar. Zudem sei § 1c VersVG nur auf nach dem 21.12.2012 abgeschlossene Verträge anzuwenden.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten ab und bestätigte die klagestattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte zunächst klar, dass der Ausschluss von Geschlechtsumwandlungen als sekundäre Risikobegrenzung zu qualifizieren ist, weil damit ein grundsätzlich von der primären Risikoumschreibung erfasster Versicherungsfall – nämlich medizinisch notwendige Heilbehandlung – von vornherein aus dem Versicherungsschutz herausgenommen wird.

In rechtlicher Hinsicht befasste sich der OGH ausführlich mit dem Diskriminierungsverbot des § 1c VersVG. Diese Bestimmung setzt die unionsrechtlichen Vorgaben der sogenannten Unisex-Richtlinie um und verbietet umfassend und zwingend jede geschlechtsbezogene Differenzierung bei Prämien, Leistungen und sonstigen Vertragsbedingungen. Nach Auffassung des OGH ist dieses Verbot unions- und grundrechtskonform auszulegen und erfasst nicht nur die binären Geschlechter „männlich“ und „weiblich“, sondern auch intersexuelle und transgender Personen. Maßgeblich ist, dass § 1c VersVG vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts schützt, wozu nach der Rechtsprechung des EuGH, des EGMR und des Verfassungsgerichtshofs auch die geschlechtliche Identität zählt.

Die beanstandete Klausel ist zwar neutral formuliert und knüpft nicht ausdrücklich an ein bestimmtes Geschlecht an. Sie bewirkt jedoch nach Ansicht des OGH eine mittelbare Diskriminierung. Geschlechtsumwandlungen kommen faktisch nur bei transgender und intersexuellen Personen in Betracht. Für Personen, deren Geschlechtsidentität mit dem ihnen bei der Geburt zugeordneten Geschlecht übereinstimmt, kann dieser Versicherungsfall von vornherein nicht eintreten. Der generelle Ausschluss nimmt daher ausschließlich einer bestimmten Personengruppe die Möglichkeit, medizinisch notwendige Behandlungen mit Kostendeckung des Versicherers in Anspruch zu nehmen.

Der OGH betonte, dass Transidentität und Intersexualität für sich genommen keine Krankheiten sind. Krankheitswert kann jedoch ein damit verbundener erheblicher Leidensdruck erreichen, der eine medizinisch notwendige Behandlung – einschließlich geschlechtsangleichender Maßnahmen – erforderlich macht. Gerade solche medizinisch indizierten Behandlungen werden durch die Klausel ausnahmslos ausgeschlossen. Eine sachliche Rechtfertigung dieser mittelbaren Diskriminierung brachte die Beklagte weder in erster Instanz noch im Revisionsverfahren vor; eine solche war für den OGH auch nicht ersichtlich.

Der Einwand, das Unterlassungsbegehren gehe zeitlich zu weit, blieb ebenfalls erfolglos. Die Unterlassung bezieht sich auf die Verwendung der Klausel in künftigen Verträgen; im Übrigen wäre ein Beharren auf einer diskriminierenden Klausel auch in Altverträgen sittenwidrig.

Die Klausel über den Ausschluss von Geschlechtsumwandlungen wurde daher wegen Verstoßes gegen § 1c VersVG in Verbindung mit § 32 Abs 2 GlBG als unwirksam qualifiziert.

zurück