§ 12 Abs 3 VersVG vor dem Verfassungsgerichtshof
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der in § 12 Abs 3 VersVG normierten einjährigen Präklusivfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegen den Versicherer. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob diese Sonderregelung eine sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung des Versicherers darstellt und damit gegen den Gleichheitssatz verstößt.
Sachverhalt
Der Kläger schloss im August 2021 mit der beklagten Versicherung einen Versicherungsvertrag über sein Wohnhaus ab, der eine Brandschadenversicherung umfasste. Im Dezember 2021 kam es in dem Wohnhaus zu einem Brand, wobei die Wiederherstellungskosten mit rund 231.000 EUR beziffert wurden. Nach der Schadensmeldung beauftragte die Beklagte einen Sachverständigen, der die Brandursache in einer Entzündung von brennbaren Rußablagerungen im Rauchfang sah und sowohl dem Rauchfangkehrer als auch dem Kläger Mitverantwortung zuschrieb.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit E-Mail vom 6.7.2022 den Deckungsanspruch unter Hinweis auf § 12 Abs 3 VersVG ab und wies auf die damit verbundenen Rechtsfolgen hin. Der Kläger brachte erst im Dezember 2024 Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung ein. Die Beklagte wandte die Präklusion des Anspruchs wegen Ablaufs der einjährigen Frist des § 12 Abs 3 VersVG ein.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Vorinstanzen stellten darauf ab, dass die Deckungsablehnung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe und der Anspruch mangels rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung präkludiert sei. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger außerordentliche Revision.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof stellt zunächst klar, dass § 12 Abs 3 VersVG eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist normiert. Wird der Anspruch auf Versicherungsleistung nicht binnen eines Jahres ab qualifizierter Ablehnung gerichtlich geltend gemacht, tritt Leistungsfreiheit des Versicherers ein, und zwar unabhängig von der materiellen Berechtigung des Anspruchs. Die Frist wird bereits durch die endgültige Ablehnung in Lauf gesetzt, ohne dass es auf deren sachliche Richtigkeit ankommt.
Im vorliegenden Fall ist diese Bestimmung präjudiziell, da von ihrer Anwendung die Durchsetzbarkeit des geltend gemachten Anspruchs abhängt. Der Oberste Gerichtshof hegt jedoch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 12 Abs 3 VersVG. Er verweist darauf, dass diese Regelung den Versicherer gegenüber anderen Schuldnern privilegiert, da nur er durch einseitige Erklärung eine kurze Präklusivfrist mit der Sanktion des vollständigen Anspruchsverlusts in Gang setzen kann. Eine vergleichbare Möglichkeit steht anderen Vertragspartnern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht zu.
Zudem wirkt sich die Präklusivfrist ausschließlich zulasten des Versicherungsnehmers aus, obwohl auch Ansprüche des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs verstärkt diese einseitige Ausgestaltung die strukturelle Unterlegenheit des Versicherungsnehmers als typischerweise schwächere Vertragspartei.
Der Gerichtshof setzt sich ausführlich mit den möglichen sachlichen Rechtfertigungen der Sonderregelung auseinander, insbesondere mit dem Interesse des Versicherers an rascher Rechtssicherheit, Beweissicherung und Vermögensübersicht. Er gelangt jedoch zum Ergebnis, dass diese Interessen bereits durch die allgemeinen Verjährungsregeln und durch die weitreichenden Anzeige- und Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers ausreichend berücksichtigt werden. Auch die volkswirtschaftliche Bedeutung des Versicherungsgeschäfts rechtfertige keine derart weitgehende Abweichung von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.
Vor diesem Hintergrund kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Zwischenergebnis, dass § 12 Abs 3 VersVG eine erhebliche und möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung des Versicherers darstellt. Er stellt daher gemäß Art 140 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 12 Abs 3 VersVG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, und unterbricht das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.